Eine kleine „nota praevia explicativa“ nach „Traditionis Custodes“ (2021)
Ist mein vor vier Jahren verfasster Blog nach „Traditionis Custodes“ noch aktuell? Ja, vielleicht sogar aktueller denn je. Denn das Bewahren der Tradition ist sein Kernanliegen, und ich bin mehr denn je davon überzeugt, dass die katholische Kirche dazu auch die lebendige Berührung mit dem Herzstück aller Tradition braucht, der eucharistischen Liturgie. Ist dem aber nicht jetzt ein Riegel vorgeschoben? Sicher nicht. Denn wie alle Festlegungen rein kirchlichen Rechtes ist auch dieses Motuproprio in rechter Weise zu lesen. Zu einer solchen sachgerechteren Lektüre gehören
- die großen Prinzipien kirchlicher Rechtsauslegung wie die Beachtung der „mens legislatoris“ (Aussageabsicht, vgl. CIC c. 17) bzw. der „ratio legis“ (Zweck),
- die Bedeutung der Rezeption – ggf. auch als „non-usus (allgemeine Nichtbeachtung)“ oder „desuetudo (außer Beachtung Fallen)“ – sowie dem Ausbalancieren mit dem Gewohnheitsrecht (vgl. CIC cc. 23-28) -,
- von Rechtsanwendungsprinzipien wie der „aequitas canonica (kanonische Billigkeit, vgl. CIC c. 19)“ mit ihrem Maßnehmen am Seelenheil,
- die enge Auslegung von Verboten und
- nicht zuletzt das Gebot der Wahrung des guten Rufes der Gläubigen (CIC c. 220).
Denn Recht ist in der Kirche immer sinngebunden, es muss darum verstanden und ins Gesamt des Glaubens und der kirchlichen Ordnung integriert werden. Damit stellt es das Gegenteil von striktem Befehl und blindem Gehorsam dar. Dass rein kirchliches Recht auch für den Einzelfall das Gewissen zu einer genauen Prüfung des rechten Vorgehens herausfordert, darf ebenfalls nicht vergessen werden.
Den Sinn von „Traditionis Custodes“ herauszustellen ist nicht schwer, denn Papst Franziskus hat ihn in seinem Begleitbrief unmissverständlich zum Ausdruck gebracht: die Beendigung des Missbrauchs der alten Messe als Instrument der Kirchenspaltung und der Verweigerung der grundsätzlichen Annahme des II. Vaticanums. Wo dies geschieht, bleibt tatsächlich kein Spielraum für ihre Zelebration. Das hat Papst Benedikt XVI. nicht anders gesehen. Wenn man aber „Traditionis Custodes“ und noch mehr seinen Begleitbrief nicht als eine gewaltige Rufschädigung weiter Kreise von Gläubigen und Priestern auffassen will, die sich nach „Summorum Pontificum“ gebildet haben, so als wären sie alle impertinente Konzilsverweigerer, die die Liturgie als Kampfmittel missbrauchen, und als wären die Priester ichsüchtige Wichtigtuer, die die Gläubigen schamlos für ihre Zwecke einsetzen, dann muss man ganz schlicht sagen: Das Motuproprio trifft einen Großteil der in den letzten Jahren gewachsenen Praxis nicht. (Da haben wir einmal wieder die berühmte Unterscheidung von „quaestio iuris“ und „quaestio facti“.) Deshalb ist eine sogenannte restriktive (einschränkende) Interpretation des Motuproprio geboten, ja unumgänglich. Darum wird seine Rezeption im möglichst vertrauensvollen Miteinander der Bischöfe und der interessierten Gläubigen und Priester entwickelt werden. Wirkliches geistliches Leben aus der Liturgie wird gefördet und nicht verhindert werden. Dabei werden die Oberhirten gewiss Augenmaß und Großmut walten lassen, solange nicht manifeste schismatische Bestrebungen vorliegen.
Vor zehn Jahren hat Papst Benedikt XVI. mit dem Motuproprio „Summorum Pontificum“ die alte Messe wieder zugelassen. Am 7. Juli 2017 war das gerade zehn Jahre her, und das Jubiläum hat viel Aufmerksamkeit erregt. Doch eigentlich noch viel wichtiger ist der 14. September 2007, der Tag nämlich, an dem das Motuproprio in Kraft trat. Seit diesem Tag kann jeder katholische Priester die alte Messe ohne besondere Erlaubnis zelebrieren, und ebenso haben Gruppen von Gläubigen ein Recht auf diese Messe. Weiterlesen