Vorweg
Vorweg und geschrieben nach den Reaktionen auf den Brief des designierten Kardinals Ladaria, des Präfekten der Glaubenskongregation, an Kardinal Marx, den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, vom 25. Mai 2018:
- Rechthaberei ist in theologischen Fragen unangebracht, ganz besonders aber beim Sakrament der Liebe, der Eucharistie. Dankbarkeit aber darf ich empfinden dafür, dass Bedenken, wie sie vor einigen Wochen im Folgenden scheinbar aussichtlos geäußert wurden, vom Nachfolger Petri offensichtlich gewürdigt werden.
- Ebenso unangebracht ist die zu Tage getretene Verunglimpfung derer , welche die Handreichung der Deutschen Bischofskonferenz nicht mittragen können. Inzwischen müsste man da ja auch Papst Franziskus selbst einschließen! Gewiss darf man den Vertretern der Mehrheitslinie eine Schrecksekunde zugestehen, Überraschung, vielleicht auch eine menschlich irgendwie nachvollziehbare Enttäuschung. Aber den Kritikern theologische Unkenntnis vorzuwerfen, sie als vorkonziliar abzustempeln oder nun einen dünnhäutigen „Nachruf auf eine unsägliche Entwicklung“ zu verfassen zeugt weder von Klugheit noch von Selbstbeherrschung – aus Respekt verzichte ich auf genauere Belege. Lassen wir sich den Pulverdampf aber einfach verziehen und gießen nicht Öl ins Feuer der ungeordneten Leidenschaften!
- Eine offenkundige Sackgasse besteht schließlich darin, nun einfach zu sagen: Es gibt längst die Praxis evangelischer Christen, an der katholischen Kommunion teilzunehmen. Schaffen wir dafür nur einen geordneten Rahmen! (Übrigens: Genauso wurde auch die Liberalisierung des § 218 begründet.) Bei dieser Praxis handelt es sich jedoch um einen offenkundigen Missstand, auch wenn sie subjektiv in guter Absicht und gutem Glauben vollzogen wird. Wenn Seelsorger oder die Kirche dagegen nicht einschreiten, ist das oft genug ein Gebot der Klugheit, um Schlimmeres zu vermeiden. Das ist kein „Grauschleier des Unerlaubten, Halberlaubten oder nur Geduldeten“, erst recht keine „Doppelmoral“. Im Gegenteil, es ist heute Teil einer weisen Ausübung von Autorität, zu wissen, wann das offene, prophetische Wort nötig ist und wann das kluge Schweigen.
- Am 11. Juni nun hatte der Vorsitzende der DBK ein Gespräch mit Papst Franziskus, über das er am 12. Juni eine „Note für den Heiligen Vater“ verfasste (eine „Note“, was für ein schreckliches Deutsch und welche grausame Übersetzung für „nota“/“Notiz“ oder hier „Gesprächsprotokoll“; eine diplomatische Note wird es nicht sein, es sein denn, man verstehe die DBK als diplomatische Vertretung der Bunderegierung… – oder vielleicht ein Freud’scher Versprecher, denn offensichtlich werden da nach allen Seiten Noten verteilt, die Bestnote aber für die DBK reserviert). Wie man es anstellen kann, ein Papier, das kurz zuvor von Kardinal Ladaria im Namen des Papstes als nicht reif zur Veröffentlichung qualifiziert wurde, mit angeblichem päpstlichen Segen nun doch zu veröffentlichen und in einzelnen Bistümern eins zu eins umzusetzen, als wäre es reif zur Anwendung, entzieht sich nun wirklich meinem einfachen Verstand. Wer zuvor gegen die Doppelmoral zu Felde zieht, sollte nicht selbst doppelbödig agieren. Dass mit dieser Aktion die Autorität des Papstes selbst ebenso wie des Präfekten der Glaubenskongregation schwer beschädigt wird, ist jedenfalls für mich ein zu hoher Preis! Was für ein hübsches Präsent zur Kardinalserhebung von Luis Francisco Ladaria Ferrer!
Nun aber zur eigentlichen Orientierungshilfe der Deutschen Bischofskonferenz.
Zur „Orientierungshilfe“ Der Deutschen bischofskonferenz
Es war schon zu erwarten, das Papier der Deutschen Bischofskonferenz zu „Konfessionsverschiedene Ehen und gemeinsame Teilnahme an der Eucharistie“. Der Vorsitzende der DBK hat sein Erscheinen auf der Pressekonferenz am 22. Februar 2018 in Ingolstadt angekündigt (die folgenden Zitate sind ihr entnommen). Veröffentlicht wurde es dennoch seitdem nicht, sondern bedurfte noch einer letzten Überarbeitung – wohl kein geschicktes, sprich: kein transparentes Vorgehen, da dadurch zwar ein grundlegender Paradigmenwechsel, jedoch keine Details, Begründungen und genaueren Vorgehensweisen bekannt sind.
(Zum Gespräch der deutschen Bischöfe mit den zuständigen römischen Behörden findet sich ein kleines „Postscriptum„ am Ende des Beitrags. – Der inzwischen veröffentlichte Wortlaut der Orientierungshilfe entspricht in allem dem hier Gesagten.)
So herrscht bloß der Eindruck aus der Presse vor: Die katholische Kirche öffnet die eucharistische Tischgemeinschaft für Nichtkatholiken. Schon werden Seelsorger unter Druck gesetzt, eine Richtlinie „großzügig“ umzusetzen, die noch gar nicht bekannt gemacht wurde. Darum bitte, liebe Bischöfe: Mehr Professionalität und weniger Taktieren! Nun haben nicht weniger als sieben Diözesanbischöfe die Notbremse gezogen und die römische Glaubenskongregation und das Einheitssekretariat um Klärung gebeten. Was ist von all dem zu halten? Die Frage bringt in Verlegenheit, denn natürlich müsste man sich jetzt gründlich mit dem Dokument selbst befassen. Hier soll darum keine theologische Detailanalyse mit viel spekulativen Anteilen betrieben werden. Wohl aber sprechen bereits die Hinweise aus der Pressekonferenz, und bei ihnen kommen eine Reihe von Bedenken. Drei Bemerkungen vorweg:
(a) Die Möglichkeit eines Kommunionempfangs ist nach c. 844 CIC für orientalische Nichtkatholiken deutlich leichter gegeben als für evangelische Christen. Da die Situation Letzterer in Deutschland aber auch wie vor im Vordergrund steht, handeln die folgenden Überlegungen – wie auch offensichtlich bei den Deutschen Bischöfen – ausschließlich von ihnen.
(b) Vor 16 Jahren habe ich selbst einen Beitrag zu dieser Frage verfasst, der aus der Mitwirkung in einer Arbeitsgruppe der DBK entstanden ist. Beim Wiederlesen stelle ich fest, dass ich damals deutlich zu blauäugig an die Frage herangegangen bin und mich retraktieren muss. Darum sind die folgenden Bedenken auch meinem damaligen Beitrag ins Stammbuch geschrieben.[1]
(c) Die entscheidende Voraussetzung dieser Frage ist der Grundsatz, dass die Eucharistiegemeinschaft die Kirchenzugehörigkeit verlangt. Warum dies so ist, kann hier nicht begründet werden, sondern muss als Prämisse vorweg stehen.
Übrigens: Eine Kurzfassung dieses Blogs ist am 3. Mai 2018 in der „Tagespost“ erschienen.
1. „Ein schwerwiegendes geistliches Bedürfnis“
Befremdlich erscheint zunächst dieser Schlüsselbegriff, der das lateinische „gravis spiritualis necessitas“ wiedergeben soll, also eine heilsbedeutsame Zwangs- oder Notlage und eben nicht einfach ein Bedürfnis.[2] Der Begriff „Bedürfnis“ findet sich allerdings in der deutschen Übersetzung der Enzyklika „Ecclesia de eucharistia“ von Johannes Paul II. (Nr. 45, vgl. bereits im Ökumenischen Direktorium vom 14.5.1967, das veröffentlicht ist in: AAS 59 [1967] 574-592). Doch diese Übersetzung wirkt in hohem Maße tendenziös, um nicht zu sagen falsch. Das Sakramentenrecht der Kirche kennt nämlich seit alters her eine Art Notstandsrecht, d.h. bei Todesgefahr und anderen schwerwiegenden Zwangslagen, wo bestimmte Begrenzungen entfallen können.[3] „Spiritualis – geistlich“ wird hinzugefügt, um zu unterstreichen, dass diese Notlage heilsbedeutend sein muss. Man kennt hier etwa die Nottaufe; es kann Soldaten vor einer Schlacht die Generalabsolution gespendet werden, allerdings mit der Auflage, die Sünden später einzeln zu beichten; oder ein suspendierter Priester kann einem Gläubigen in Todesgefahr die Sterbesakramente spenden (bekannt etwa durch das Ende von Georges Bernanos‘ „Tagebuch eines Landpfarrers“). Mit „Bedürfnis“ übersetzt, wird dagegen diese Notlage in einer persönlichen Dringlichkeit gesehen, dass also in
„Ehen im Einzelfall der geistliche Hunger nach dem gemeinsamen Empfang der Kommunion so drängend sein kann, dass es eine Gefährdung der Ehe und des Glaubens der Ehepartner nach sich ziehen könnte, ihn nicht stillen zu dürfen. Das gilt insbesondere für die Ehepaare, die ihre Ehe sehr bewusst aus dem gemeinsamen christlichen Glauben leben möchten und deren Ehe schon jetzt die Konfessionen verbindet. Hier kann ein ‚schwerwiegendes geistliches Bedürfnis‘ entstehen, das es nach dem Kirchenrecht (auf der Grundlage von c. 844 § 4 CIC) möglich macht, dass der evangelische Ehepartner zum Tisch des Herrn hinzutritt, wenn er den katholischen Eucharistieglauben bejaht.“[4]
2. Gefahr für die Ehe und den Glauben?
Ein weiteres kommt hinzu. Das „schwerwiegende geistliche Bedürfnis“ wird hier aus einer Gefahr für die Ehe abgeleitet. D.h. wenn der nichtkatholische Partner nicht zur Kommunion gehen darf, droht, so heißt es, diese zu zerbrechen oder der Glaube zerstört zu werden. Ein Dreifaches ist darauf zu erwidern.
1. In unzulässiger Weise wird hier ein höchstpersönlicher „Hunger nach der Eucharistie“ unter der Hand verknüpft mit dem gemeinsamen Kommunionempfang der Ehepartner (die gemeinsame Teilnahme an der Messfeier ist ja ohne weiteres möglich – schon die Überschrift des Dokumentes „… und gemeinsame Teilnahme an der Eucharistie“ ist daher etwas irreführend). Doch der Empfang der Kommunion ist stets eine individuelle Angelegenheit, für die jeder für sich bereit sein muss. Auch wer nicht kommuniziert, nimmt ganz an der Eucharistiefeier teil.
2. Die beschriebene Situation ist keine unaufhebbare Notlage, die nur ein Heilmittel kennt, sondern sie wäre an sich sogar sehr einfach zu beheben, nämlich durch Konversion. Dabei kann es natürlich keinen Zwang geben, sondern die volle Religionsfreiheit muss respektiert werden. Doch Freiheit heißt immer auch, Verantwortung für die eigene Wahl zu übernehmen und sich nicht sozusagen aus jeder Alternative „die Rosinen herauspicken“ zu können. Wer also nicht zum Übertritt in die katholische Kirche bereit ist, sei es aus persönlich-biographischen Gründen oder weil er oder sie nicht den ganzen katholischen Glauben teilt, von dem darf als einem selbstverantwortlichen Wesen erwartet werden, auch die Folgen zu tragen und die Regeln der Kirche seines Ehepartners zu respektieren. Die heute so sehr betonte Alterität endet nicht zwischen Ehepartnern, sondern sie bildet eine wichtige Voraussetzung einer gelungenen Ehe. In der Begleitung Betroffener sollte man darum einsichtig machen, dass es hier nicht um eine persönliche Zurückweisung oder mangelnde Wertschätzung geht, sondern gerade um den Respekt vor dem Weg jedes Einzelnen mit seinen Konsequenzen. A zu sagen, aber B nicht zu wollen wäre dagegen keine erwachsene Haltung. Das ist kein Vorwurf an Betroffene, ist es doch zutiefst menschlich, bei zutiefst persönlichen Fragen nicht einfach nüchtern und objektiv zu bleiben. Dennoch hat ein Seelsorger hier gerade die Aufgabe, bei aller Empathie doch auch Abstand und Objektivität zu wahren und das größere Ganze zu vertreten. Nur so hilft er zu echter menschlicher Reifung, ehelicher Festigkeit und Vertiefung des Glaubens. Einmal mehr verlangt das Problem darum nach guter Seelsorge in der Ehevorbereitung und -begleitung, denn in der Tat kommt es leider immer wieder dazu, dass aufgrund von persönlicher Enttäuschung oder auch nur wegen der Mühe, die Ehe wirklich konfessionsverbindend zu gestalten, Glaube und Gottesdienstpraxis Schaden leiden. Der Kern des Problems ist dann jedoch nicht selten ein noch zu selbstbezogener, von subjektiven Emotionen abhängiger Glaube, und daran muss dann eben gearbeitet werden. Eine Zulassung zur Kommunion würde dieses Problem wohl eher verdecken als zu einer Reifung führen.
3. Doch man darf auch aus pastoraler Erfahrung fragen: Ist diese beschriebene Not nicht ohnehin nur bei wenigen Paaren gegeben? Wie viele der ca. 40 % Mischehen in Deutschland weisen überhaupt regelmäßige Kirchgänger auf? Und ist es nicht sehr viel häufiger so, dass Betroffene den Eindruck haben, die Kommunion sei ein soziales Zeichen von Gemeinschaft und Zugehörigkeit und darum sei jeder, der nicht zum Tisch des Herrn treten könne, ausgeschlossen, zurückgewiesen und stigmatisiert? So heißt es über ein Treffen vom Bischof Ackermann mit konfessionsverschiedenen Paaren: „Allen Lebensberichten und daraus folgenden Wünschen der Teilnehmenden gemeinsam ist das dringende Bedürfnis nach Akzeptanz, nach Willkommen-sein bei der anderen Konfession.“ Oder wenn der neue Würzburger Bischof Franz Jung einfach Ehejubilare aus konfessionsverschiedenen Ehe kumulativ zum Eucharistieempfang einlädt, wird das Altarsakrament zum Zeichen einer „Willkommenskultur“ instrumentalisiert. Von unstillbarem Hunger und Seelenheil ist da schon gar nicht mehr die Rede. Hier wäre auch pastorale Gewissenserforschung zu halten, inwiefern auch unter Katholiken das Bewusstsein für Prüfung und rechte Disposition zum Empfang des Altarsakramentes geschwunden ist zugunsten einer allgemeinen und selbstverständlichen „Tischgemeinschaft“ Jesu mit allen Anwesenden.
Es kommt hinzu, dass die evangelischen Kirchenleitungen weithin eine generelle Einladung an alle Getauften aussprechen und eine ähnliche Haltung auch von der katholischen Kirche verlangen. Doch Ökumene gelingt nur, wenn die Andersheit des Anderen geachtet wird und ihm nicht die eigenen Verständnisse übergestülpt werden.
Schließlich: Wo ist die Grenze zu ziehen? Endet die Möglichkeit des vielleicht bereits jahrelang praktizierten Kommunionempfangs mit dem Tod des katholischen Partners? Mit der Trennung? Und was ist mit den Kindern: Sind sie nicht vielleicht noch viel mehr in ihrem Glauben gefährdet? Was ist auf Reisen im Gebiet einer anderen Bischofskonferenz mit einer restriktiveren Regelung? Können endlich auch Nicht-Verheiratete nicht einen unstillbaren „Hunger nach der Eucharistie“ empfinden? Die einschlägigen römischen Dokumente der letzten Jahrzehnte haben darum ganz zu Recht immer wieder ausgeschlossen, dass die konfessionsverschiedene Ehe als solche „eine schwere geistliche Notlage“ angesehen werden darf.
3. Bloß eine pastorale Orientierungshilfe für Seelsorger?
Im ersten Moment erscheint es beinahe wie ein geschickter Schachzug: Das Dokument versteht sich als Pastoralanweisung „zuallererst [an] die Seelsorger: Ihnen geben wir eine Orientierung für die seelsorgliche Begleitung von konfessionsverschiedenen Ehepaaren, die für sich klären wollen, ob eine gemeinsame Teilnahme an der Eucharistie in der katholischen Kirche möglich ist“. Das hat zur Folge, dass die Bischofskonferenz hier nicht einstimmig entscheiden muss, sondern mit Zweidrittelmehrheit, was sie offensichtlich (allerdings bei gewichtigen Gegenstimmen, u.a. von sieben Diözesanbischöfen) getan hat. Aber zentrale Glaubensgeheimnisse wie Eucharistie, Kirche und Ehe und das heilige Recht der Sakramente dürfen nicht in die Mühlen von Mehrheitsbeschaffungen geraten. Zweifellos sind solche Wirklichkeiten göttlicher Institution und Ordnung in dieser Frage mehr als nur tangiert. Auch dürfte die Richtlinie der DBK den Radius deutlich überschreiten, der nach c. 844 § 4 CIC dem Diözesanbischof oder der Bischofskonferenz zu regeln erlaubt ist. Deshalb ist hier ein weltkirchlicher Rahmen sicherzustellen.
Übrigens: Pragmatisch hat es sich ohnehin weithin als gute Praxis bewährt, keinen Erwachsenen an der Kommunionbank zurückzuweisen, es sei denn, es handele sich um eine offenkundige Provokation oder ein Ungetaufter erscheine hier einfach aus Unwissenheit. Infolgedessen empfangen de facto natürlich immer wieder auch evangelische Christen das Sakrament. Nicht selten wird der Priester sogar darum wissen und zuvor auch das Gespräch gesucht haben. Wenn sie dennoch am Kommuniongang teilnehmen, wird er in diesem Fall häufig zur „dissimulatio“ (dem bewussten Tun, als ob man es nicht bemerke, um so einen größeren Schaden zu vermeiden) greifen, denn die Zurückweisung würde als Stigmatisierung erscheinen.[5]
4. Die vier Bedingungen für eine Sakramentenspendung an Nichtkatholiken
Im Ökumenischen Direktorium von 1993 (Nr. 131), in KKK 1401 und in c. 844 § 4 CIC werden bei der Kommunionsspendung vier Bedingungen für eine schwere geistliche Notlage genannt, die alle erfüllt sein müssen:
(a) die Nichterreichbarkeit eines Amtsträgers der eigenen Konfession,
(b) die eigene Bitte um die Kommunion,
(c) das Bekenntnis des katholischen Eucharistieglaubens und
(d) eine rechte Disposition.
Das Ökumenische Direktorium (Nr. 160) stellt klar, dass diese Bedingungen ausnahmslos erfüllt sein müssen:
„Obgleich den Gatten einer bekenntnisverschiedenen Ehe die Sakramente der Taufe und der Ehe gemeinsam sind, kann die gemeinsame Teilnahme an der Eucharistie nur im Ausnahmefalle erfolgen, und man muß in jedem einzelnen Fall die oben erwähnten Normen bezüglich der Zulassung eines nichtkatholischen Christen zur eucharistischen Gemeinschaft beachten, ebenso wie jene, die die Teilnahme eines Katholiken an der eucharistischen Gemeinschaft einer anderen Kirche betreffen.“
Nur en passant, aber nicht weniger gewichtig ist zunächst zu sagen, dass die Nichterreichbarkeit eines Amtsträgers der eigenen Konfession wohl hierzulande nur selten gegeben sein wird, wenn man nicht voraussetzt, dass ein gemeinsamer Kirchgang der Ehepartner unbedingt notwendig ist. Verweilen wir aber noch etwas näher bei (c), also dem Bekenntnis des katholischen Eucharistieglaubens, denn das ist sicherlich ein „springender Punkt“, bei dem vielfach eine Zulassung scheitern muss. „Ecclesia de eucharistia“ (Nr. 46) stellt hier nämlich klar:
„Die Ablehnung einer oder mehrerer Glaubenswahrheiten über diese Sakramente, etwa die Leugnung der Wahrheit bezüglich der Notwendigkeit des Weihepriestertums zur gültigen Spendung dieser Sakramente, hat zur Folge, dass der Bittsteller nicht für ihren rechtmäßigen Empfang disponiert ist.“
Ebenso forderte bereits die „Communicatio“ des Einheitssekretariates von 1973 hier den vollen katholischen Eucharistieglauben: „Dieser Glaube beschränkt sich nicht allein auf das Bekenntnis der ‚Realpräsenz‘ in der Eucharistie, sondern impliziert die Eucharistielehre, wie sie die katholische Kirche lehrt“ (Nr. 7, AAS 65 [1973] 618, in Interpretation der Instructio „In quibus rerum circumstantiis“, AAS 64 [1972] 518-525). Damit ist in der Tat eine sehr hohe Bedingung gestellt. Es genügt also keinesfalls zu sagen: „Ein frommer evangelischer Christ glaubt ja durchaus auch an die Gegenwart Christi in der Eucharistie. Für ihn ist der Auferstandene darin wirklich nahe.“ (In dieser Weise versuchte übrigens die Leuenberger Konkordie 1973, die Gegensätze in lutherischem und reformiertem Abendmahlsverständnis zu überbrücken und Interkommunion zu ermöglichen. Doch für die katholische Kirche wäre ein solcher Weg ungangbar.) Nein, hier wird die volle Bejahung der Eucharistielehre verlangt.[6] Natürlich muss diese zwar in ihren wesentlichen Punkten, aber doch nicht in allen Einzelheiten gekannt sein, wohl aber muss sie grundsätzlich – und darum eben gerade auch in ihren Unterscheidungsmerkmalen, die sie von einem evangelischen Verständnis trennt – bejaht sein. Ein Seelsorger müsste einen Betroffenen also fragen: „Glauben Sie so an die Eucharistie, wie es die katholische Kirche lehrt – auch in den Punkten, die sich vom evangelischen Verständnis unterscheiden?“ Bei einem orthodoxen Christen darf dies aufgrund seiner Kirchenzugehörigkeit vorausgesetzt werden, bei einem evangelischen Christen dagegen nicht. Eines aber gilt immer: Zum katholischen Eucharistieglauben gehört gerade auch die untrennbare Bindung von Eucharistie und sichtbarer Kirchengliedschaft. Darum ist schlechthin kein Fall vorstellbar, wo jemand nicht wenigstens grundsätzlich bejaht: „Ja, nach meinen Überzeugungen müsste ich jetzt katholisch werden, und ich will es auch.“ Darum dürfte diese Bedingung wohl nur dann erfüllt sein, wenn jemand im Herzen bereits katholisch ist (bezeugt etwa durch eine jahrlange Teilnahme am katholischen Gottesdienst), aus schwerwiegenden äußeren Gründen, z.B. familiären Rücksichten, aber noch nicht in einem formalen Akt zur katholischen Kirche übergetreten ist.
Dieser Glaube beschränkt sich nicht allein auf das Bekenntnis der ‚Realpräsenz‘ in der Eucharistie, sondern impliziert die Eucharistielehre, wie sie die katholische Kirche lehrt
5. Einzelfallregelung und Gewissensentscheid?
Schließlich: Das Papier liegt ganz auf der Linie der DBK der letzten Jahre, nicht zuletzt zur Zulassung von wiederverheirateten Geschiedenen zur Kommunion.[7] Es verschlägt mir den Atem zu sehen, wie sehr einmal mehr der Sakramentenempfang allein von persönlichen Wünschen und Vorstellungen abhängig gemacht wird, dagegen ihre sichtbare Seite, also ihr öffentlicher Charakter, kaum mehr zur Sprache kommt. Doch in den Sakramenten, zuhöchst in der Eucharistie, tritt die Kirche selbst in Erscheinung („manifestatio ecclesiae“, SC 41; „unitas Ecclesiae significanda“, UR 8, vgl. auch cc. 840 und 897 CIC). In ihnen erscheint das sichtbare Volk Gottes vor seinem Herrn und begeht die Geheimnisse, die er selbst ihr anvertraut hat. In diesen Feiern muss die Kirche ihrer eigenen Wahrheit treu bleiben, mehr als an jedem anderen Ort. In Treue zum Herrn und seiner göttlichen Ordnung der Sakramente muss sie zu ihnen zulassen – oder eben auch Grenzen dafür bestimmen. Die persönliche Prüfung der Disposition im Gewissen ist eines, die äußere Zulassung aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien wie der Kirchenzugehörigkeit ist das andere.
Ad hominem: Für eine Ordnung eintreten auch gegen persönliche Bedürfnisse, Gefühle und Betroffenheit fällt immer schwer. Nach Thomas von Aquin ist darum die „vindicatio“, das Wahren von Grenzen und die Bereitschaft zu Sanktionen, ein unerlässlicher Teil der Gerechtigkeit von Verantwortungsträgern (STh II-II 108). Jeder Seelsorger weiß, was damit gemeint ist. Selbst angesichts von Zorn, Tränen und Ärger konsequent zu bleiben und kein Ansehen der Person zu kennen und in Mitgefühl, Liebe und treuem Mitgehen aller Wege doch klar zu bleiben im Grundsätzlichen, das gehört zu den schwierigsten Pflichten ihres Amtes. Ohne festen Glauben, Gebet und Klugheit kann diese Aufgabe nur misslingen. Nur mit einer solchen Haltung repräsentieren sie jedoch wirklich Christus und seine Kirche. Das Verständnis von Seelsorge, das die Bischöfen offensichtlich vor Augen haben, stellt diesen Schutz und die Verteidigung der gottgegebenen Ordnung dagegen offenbar im Konfliktfall stets auf den zweiten Platz. Seelsorge ist dann im Kern nur noch Begleitung und Gespräch, aber sie leistet nicht den Dienst, an Klarheit und Wahrheit über sich und die eigene Befindlichkeit hinaus zu wachsen. Es ist übrigens kein Zufall, dass auch bei der Reform der Territorialseelsorge derzeit immer wieder behauptet wird, Seelsorge sei von Leitung und Vollmacht zu trennen.
Seelsorge, Gespräch, Weggemeinschaft und sympathische Wertschätzung sind wichtig, gerade auch in so sensiblen Fragen wie dem Kommunionempfang. Dennoch, all das gelingt nur, wenn es sich in einem sicheren Rahmen vollzieht: Grundsätzliche Rahmenbedingungen des Sakramentenrechtes und der Glaubenslehre sind Voraussetzungen der Seelsorge und nicht ihr „Verhandlungsspielraum“. Starke Institutionen schaffen Raum für echte Menschlichkeit und Nähe. Genau diese Ebenen sind aber vermischt, wenn die Seelsorger (Priester oder auch eine andere „mit der Seelsorge beauftragten Person“) ähnlich wie nach „Amoris Laetitia“ aufgerufen werden, „um im seelsorglichen Gespräch die konkrete Situation anzuschauen und zu einer verantwortbaren Entscheidung über die Möglichkeit des Kommunionempfangs des nichtkatholischen Partners zu kommen“. Diese Vermischung der Ebenen spiegelt die Vermischung von forum internum und forum externum, wenn der Sakramentenempfang nach den Bischöfen letztlich nur vom Gewissensentscheid des Einzelnen abhängt. Das Ziel des Dokumentes – „Hilfestellung geben und eine größere Klarheit und Sicherheit für die Seelsorger und die Eheleute schaffen“ – ist damit in sein Gegenteil verkehrt. Konkret: Welcher Priester sollte nun einem evangelischen Christen noch Nein sagen, wenn dieser die Kommunion für sich in Ordnung findet? Insofern ist auch die schon gut eingespielte Berufung auf den Einzelfall wenig realistisch: „Wir sprechen über Einzelfallentscheidungen, die eine sorgfältige geistliche Unterscheidung implizieren.“ Letztlich wird es darauf hinauslaufen, dass die Vertreter der Kirche nur das mehr oder weniger freudig bestätigen, was die Betroffenen für sich entschieden haben. Man muss kein Unheilsprophet sein, um vorherzusehen: Innerhalb von wenigen Jahren wird schließlich jeder zur Kommunion gehen, der dies möchte. die Bindung von Eucharistie und Kirchengemeinschaft wird ins Reich der Fabel verbannt sein.
Hilfestellung geben und eine größere Klarheit und Sicherheit für die Seelsorger und die Eheleute schaffen
Einmal mehr wird die Debatte in ein Klischee gepresst: hier die reformwilligen, menschennahen, pastoralen Hirten und dort die Bremser, Altvorderen, die hartherzigen Prinzipienreiter – nun auch schlagzeilenwirksam personalisiert in Mehrheit und Minderheit innerhalb der DBK. Unsere Überlegungen legen beinahe das Gegenteil nahe (aber auch nur beinahe, denn niemandem soll die gute Absicht abgesprochen werden). Mit heißer Nadel scheint hier eine fundamentale Änderung von Grundlagen der Sakramentenordnung vorgenommen zu werden, die pastoral wenig realitätsnahe erscheint, dafür aber große Missverständnisse wecken und einem weiteren Indifferentismus im Glauben und einer Individualisierung und Subjektivierung der Sakramentenpraxis Vorschub leisten wird, weit über den Kreis konfessionsverschiedener Ehepaare hinaus. Ökumenisch wird dadurch der Druck hin zur Interkommunion zunehmen und dadurch paradoxerweise der wichtigste Ansporn zur Herstellung der sichtbaren Kircheneinheit wegfallen. Was bleibt, ist eine „Ökumene der Verschiedenheit“, verbunden mit einem vagen Glauben, dass Jesus irgendwie im Stückchen Brot nahe ist. Wer wagt es, diesen Preis zu zahlen, wenn wir einst als gute Verwalter Rechenschaft ablegen müssen über das uns anvertraute Gut der Eucharistie?
Deo gratias! Dank und Anerkennung dem Pontifex!
Postscriptum: Am 3. Mai haben in der römischen Glaubenskongregation Gespräche dreier römischer Dikasterien mit einer Delegation der Deutschen Bischofskonferenz stattgefunden. Der Wunsch des Papstes geht auf eine einvernehmliche Lösung hin. Der bisherige Entwurf muss als dazu unbrauchbar „ad acta“ gelegt werden. Denn durch den Einbau einiger „modi“ als Tranquillizer sind die grundlegenden Bedenken sicher nicht auszuräumen. Offensichtlich haben einige Mitglieder des deutschen Episkopates jedoch genau so vorgehen wollen. Dem hat der Papst durch den Brief des Präfekten der Glaubenskongregation am 25. Mai kraftvoll einen Riegel vorgeschoben, etwa in dem Sinne: Ihr müsst ganz von vorne anfangen! Tut es mit der Einfachheit des Evangeliums, also ohne Verfahrenstricks und Mehrheitskalkül! Legt dabei in die Waagschale, was die Eucharistie für den Glauben der ganzen Kirche bedeutet, und beachtet ausreichend die Lehre zu diesem Sakrament! Respektiert auch die kirchenrechtlichen Grenzen: c. 844 gibt den Bischöfen die Kompetenz, das Vorliegen einer schweren Notlage näher zu bestimmen, nicht mit dieser Figur zu jonglieren. Denn eine schwere Notlage muss ein Gewicht haben wie Todesgefahr oder Gefangenschaft. Schließlich: Vergesst nicht die Einheit der Weltkirche! Es kann keine nationalen Regelungen geben, die in einer so wichtigen Frage beinahe das Gegenteil dessen darstellen, was anderswo gilt. Darum sollen nun auch die betroffenen Dikasterien im Vatikan die offenen Fragen klären.
So bietet die Entscheidung von Papst Franziskus die Chance, ein unausgewogenes und theologisch nicht ausreichend durchdachtes Projekt ganz neu zu bedenken. Endlich gibt es nun auch nicht Gewinner und Verlierer, auch wenn die „dritte Kraft“ der öffentlichen Meinung die ganze Angelegenheit zuletzt eher wie ein Champions League-Finale behandelt hat. Die Deutsche Bischofskonferenz ebenso wie alle Katholiken in Deutschland sind nun wieder frei, in der Treue zum Herrn und seinem Vermächtnis in der Eucharistie zu wachsen. Sie können dabei zusammenwachsen und sich nicht auseinanderdividieren. Was wäre dem „sacramentum caritatis“, dem Sakrament der Liebe und der Einheit der Kirche, angemessener?
Deo gratias! Dank und Anerkennung dem Pontifex!
[1] Andreas Wollbold, Zur Kommunion der evangelischen Ehepartner katholischer Christen, in: Theologie und Glaube 92 (2002) 235-250.
[2] Es dürfte hier eine nicht seltene Übersetzungs-Panne vorliegen: In älteren Wörterbüchern wird für „necessitas“ durchaus „Bedürfnis“ angegeben, aber es meinte damals noch eine objektive Notlage (Bedürftigkeit, Notdurft usw.) und nicht einen primär subjektiv empfundenen drängenden Wunsch.
[3] So schon die Antwort des Hl. Offiziums vom 15.11.1941 (Ochoa, Leges I, Nr. 1648) und dann grundsätzlicher auf dem II. Vaticanum UR 8 sowie spezifisch zu den getrennten Ostkirchen UR 15 und OE 27. – Zum kanonistischen Begriff der „necessitas“ vgl. Christoph Ohly, Gravis necessitas. Erwägungen zu einem unbestimmten Begriff der kirchlichen Gesetzbücher. In: Archiv für katholisches Kirchenrecht 175,2 (2006) 473-485 (mit Kritik an der rechtssprachlichen Ungenauigkeit; zur Tatsache, dass das Ökumenische Direktorium von 1993 [Nr. 129] die Zulassung zur Kommunion in gewissen Grenzen sogar empfiehlt, geht nach Ohly „jedoch über die kodikarische Bestimmung hinaus und ist demzufolge mit ihr nicht kongruent“, ebd. 479; so auch die Warnung vor einem Ausnutzen der Unschärfe des Begriffs „necessitas“: „Wenn eine klare Bestimmung seines Verständnisses fehlt und er so möglicherweise Gegenstand einer willkürlichen Handhabung wird, verfehlt er als solcher sein Ziel im Kontext der jeweiligen Norm, hier des c. 844 § 4 CIC [c. 671 § 3 CCEO]“, ebd. 481); Georg Holkenbrink, Art. “Necessitas”, in: KStKR III (2004) 8-10; Daniel Roseman, Necessitas in the Context of Penance and Penalties in the Codex Iuris Canonici 1983. In: Studia canonica 45,1 (2011) 225-271; generell zur Problematik vgl. Warren A. Brown, The Eucharist and Mixed Marriages: Present Status. In: Studia canonica 38,2 (2004) 509-526; Heribert Hallermann, Das Problem der eucharistischen Gastfreundschaft bei konfessionsverschiedenen Ehe und Familien. In: Ökumene und Kirchenrecht – Bausteine oder Stolpersteine? Hg. von Heribert Hallermann. Mainz: Matthias-Grünewald 2000, 194-214; Wilhelm Rees, Communicatio in sacris und consortium totius vitae. Kirchenrechtliche Überlegungen im Blick auf die konfessionsverschiedene Ehe. In: De processibus matrimonialibus 7 (2000) 69-98. Konrad Breitsching, Thesen zum Sakramentenempfang nichtkatholischer Christen in der katholischen Kirche, insbesondere im Bezug auf die konfessionsverschiedene Ehe. In: De processibus matrimonialibus 7 (2000) 96-98, geht wohl deutlich über das geltende Recht hinaus, wenn er schließt: „Nichtkatholische Partner aus konfessionsverschiedenen Ehen dürfen zum Empfang der Eucharistie zugelassen werden, wenn sie den katholischen Eucharistieglauben teilen, auch ohne Vorliegen einer gravis necessitas“ (ebd. 98, vgl. ausführlicher ders., Eucharistiegemeinschaft im Rahmen der konfessionsverschiedenen Ehe. Theologische und kirchenrechtliche Erwägungen. In: Taufe und Eucharistiegemeinschaft. Ökumenische Perspektiven und Probleme. Hg. von Silvia Hell – Lothar Lies, Innsbruck 2002, 109-152). Ebenso wenig wird man der These einer Ökumenischen Forschergruppe an der Universität Innsbruck in ihrer Petition an die Österreichische Bischofskonferenz vom 5. Juni 1997 folgen, denn es verkennt den Notlagencharakter im Begriff der „necessitas“, der keineswegs aufgegeben wurde: „Da der Begriff ‚schwere Not‘ nicht festgelegt sei, ist er für eine weitere Interpretation offen. Unter ‚schwerer Not‘ sei daher nicht nur eine physische, sondern auch eine ‚geistige Not spiritueller Art (necessitas spiritualis)‘ zu verstehen. Hierzu rechnet die Forschungsgruppe die konfessionsverschiedene Ehe, die Feier der Erstkommunion bei Kindern aus solchen Ehen, die Beerdigung des Ehepartners oder naher Angehöriger, Freunde und Bekannter, aber auch den Fall, daß eine evangelische Mutter Kinder auf die Erstkommunion in der katholischen Kirche vorbereitet, sowie die Teilnahme von Verwandten und Freunden bei der Diakonen-, Priester- oder Bischofsweihe und die Teilnahme bei ökumenischen Tagungen bzw. Veranstaltungen“ (Rees, Communicatio 84).
[4] Roseman, Necessitas 270, schließt seine gründliche Studie (allerdings im Kontext von Buße) zu den 90 Vorkommen von „necessitas“ im CIC mit der Bemerkung: „A case when necessitas urget is less exceptional than gravis necessitas and therefore allows less exceptional measures.“ Selbst zum bloßen „ex necessitate“ stellt er fest: „[…] the state of necessitas must be such that the reason for acting is indispensably to remedy the situation, for there exists no reasonable alternative and without it greater harm will be done.”
[5] Genau in diesem Sinn dürfte auch die spontane mündliche Äußerung von Papst Franziskus in der der evangelisch-lutherischen Gemeinde in Rom am 15. November 2015 zu verstehen sein: „Ich werde nie wagen, eine Erlaubnis zu geben, das zu tun, weil das nicht meine Kompetenz ist. Eine Taufe, ein Herr, ein Glaube. Sprecht mit dem Herrn und geht weiter. Mehr wage ich nicht zu sagen“ („Sprecht mit dem Herrn und geht weiter“. Papst Franziskus zum Abendmahl in evangelisch-katholischen Ehen, in: KNA ÖKI 47 [17.11.2015], Dokumentation X).
[6] Wie man neueren Dokumenten aus der EKD entnehmen kann, ist das Verständnis des Abendmahls immer noch in wichtigen Punkten vom katholischen Eucharistieverständnis entfernt, vgl. „Das Abendmahl. Eine Orientierungshilfe zu Verständnis und Praxis des Abendmahls in der evangelischen Kirche“ (52008; „Der Gottesdienst. Eine Orientierungshilfe zu Verständnis und Praxis des Gottesdienstes in der evangelischen Kirche“ (2009).
[7] Das Dokument folgt hier einem Wunsch der Würzburger Synode (Beschluß Gottedienst 5.4.2) und näherhin einem Antwortschrieben der Ökumene-Kommission der DBK an die ACK Nürnberg vom 11.2.1997, worin eine schwere geistliche Notlage auch in einer konfessionsverschiedenen Ehe vorliegen könne, wenn die Nichtzulassung zur Kommunion „die Einheit der ehelichen Glaubens- und Lebensgemeinschaft gefährden, eine Vergleichgültigung gegenüber dem Sakrament und eine Entfremdung vom sonntäglichen Leben sowie vom Leben der Kirche fördern“ könnte (Una Sancta 52 [1997] 85-88). Dor allerdings wurde zumindest noch eine förmliche Entscheidung des zuständigen Pfarrers gefordert und die Frage nicht letztlich in den Gewissensentscheid der Betroffenen nach einem seelsorglichen Gespräch gelegt.
Wieder einmal mehr trägt das derzeitige Verhalten der Bischöfe zu mehr Verwirrung als Klarheit in Glaubensfragen bei. Was ist der Grund für diese tiefe Unsicherheit? Liegt es allein am Zeitgeist, dass man unbequeme, schwer vermittelbare Wahrheiten heute lieber nicht mehr öffentlich macht? Ob das die Sündenlehre, die Einstellung zur Homosexualität, zu Scheidung und Wiederheirat, zum Zölibat, zur Frauenordination und nun zum Eucharistieempfang ist- wo werden denn unsere Hirten ihrem Amt gerecht und geben klar Auskunft, weisen den Weg und holen verirrte „Schafe“ wieder heim? Die Kranken brauchen doch den Arzt. Wie kann man da die Medizin verwässern? Wie kann man das wirksamste Heilmittel den Menschen als Placebo verkaufen? Frei nach dem Motto: Du musst nur dran glauben, dann hilft das schon? Ja, der Glaube ist entscheidend, ist Vorbedingung- aber dahinter bekennt doch die Kirche eine existentiale Wirklichkeit, die weitreichende Auswirkungen auf die Gemeinschaft der Kirche, ihre Funktion und Bedeutung in der Welt und deren eingesetzte (geweihte) Priester hat. Natürlich ist das Bodenpersonal nicht vollkommen- aber Jesu Willen zu ihrem Dasein ist vollkommen.
Wie hilfreich ist der unreflektierte Kommunionempfang für evangelische Christen? Wie ehrlich ist die bischöfliche Pastoralanweisung, wenn sie die „Nutzungsbedingungen“ des Kommunionempfangs nicht offenlegt, wenn die Leute gar nicht die Chance haben zu erfahren, was sie damit eigentlich alles „unterschreiben“. Würde Facebook und Co eine solche Verschleierungstaktik mit ihren Nutzungsbedingungen machen, wären sie juristisch erledigt. Seitenweise lassen sie sich die Kenntnis und Zustimmung zu ihren Nutzungsbedingungen per Mausklick unterzeichnen. Und was tut die Katholische Kirche? Sie verschleiert die Bedingungen, denen man zustimmt, wenn man die Eucharistie aus ihren Händen in Empfang nimmt. Oder welcher evangelische Christ hätte noch Lust darauf, die Kommunion zu empfangen, wenn er zuvor eine seitenlange Erklärung (von mir aus auch per Mausklick) unterzeichnen müsste, dass er sich mit dem Empfang der Kommunion bereit erklärt, der Lehre der Katholischen Kirche auch in jenen Punkten zuzustimmen, in denen sie von der protestantischen abweicht, dass er öffentlich mit dem Kommunionempfang bekennt, dass das Weihesakrament des Priesters die Voraussetzung für die gültige Wandlung des Brotes in Christi Leib ist, dass er die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche beim Empfang der Kommunion eingeht? De facto ist es ja so. Nur weiß das kein Mensch. Auch nicht der katholische Kommunizierende (fürchte ich).
Meine Herren Bischöfe, was Sie tun, ist in höchstem Maße unverantwortlich: Gegenüber den unwissend Kommunizierenden, gegenüber der Kirche und gegenüber ihrem Auftraggeber. Machen Sie sich wieder ehrlich. Werden Sie Ihrem Auftrag gerecht, klären Sie vollständig und restlos über den Glauben der Kirche in der Öffentlichkeit auf und über die Nutzungsbedingungen der Sakramente. Oder haben Sie den Glauben an die Realität der Sakramente gar selbst verloren? Halten Sie diese am Ende selbst nur für ein Placebo, dessen unwürdiger Empfang nicht schaden kann?
Dieser Kommentar von Professor Wollbold ist einer der besten Beiträge, die ich bisher zu diesem aktuellen Thema gelesen habe. Man kann nur hoffen und beten, dass die Mehrheit der DBK noch offen ist für gute Argumente – und bereit zu jener [metanoia], der es immer wieder neu bedarf, wenn man das Leben der Kirche wirklich am auferstandenen Herrn ausrichten will.