Sterbehilfe und Lehramt
Die Beihilfe zu einem vorzeitigen Lebensende gilt heute vielfach als Ausdruck des Respektes vor dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen. So hat es sogar das deutsche Bundesverfassungsgericht am 26. Februar 2020 vorgegeben: „Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen.“ Die deutsche Gesetzeslage ebenso wie die in vielen anderen Ländern hat bereits ein Recht auf Euthanasie konstituiert und entsprechende Vorgehensweisen etabliert oder wird dies in nächster Zukunft tun. Doch wurde mit dem Euphemismus vom „selbstbestimmten Sterben“ nicht ein fataler Irrweg eingeschlagen? Umso mehr tut Klarheit not – Festigkeit in den Grundprinzipien ebenso wie Orientierung für den konkreten Einzelfall, der ja immer von vielen Nöten und Bedrängnissen geprägt ist. Das neuere katholische Lehramt hat sich dazu vor allem an drei Stellen geäußert, dem „Weltkatechismus“, der Erklärung der Glaubenskongregation „Iura et bona“ und der Enzyklika „Evangelium vitae“ von Johannes Paul II.
1. Die erste aus dem „Weltkatechismus“ (KKK) eignet sich gut zum Einstieg, weil darin ruhig und klar die Grundorientierung dargeboten wird:
- keinerlei aktive Herbeiführung des Todes oder Mithilfe dabei,
- Aufrechterhaltung der normalen therapeutischen Maßnahmen (bes. Nahrung und Flüssigkeitsversorgung sowie Grundpflege),
- maßvoller Einsatz von Therapien und strikte Verpflichtung nur zu normalen und angemessenen Therapien, bei denen Aufwand und Wirkung in einem guten Verhältnis stehen,
- palliative Versorgung zur Linderung des Schmerzes, von Ängsten und Beschwerden (Atemnot u.v.a) und Verbesserung der Befindlichkeit, ggf. auch unter Inkaufnahme einer Lebensverkürzung,
- angesichts des nahen Todes ggf. nur Grundversorgung.
2. Die Glaubenskongregation bzw. heute das Glaubensdikasterium hat sich verschiedentlich zu vielen Fragen rund um das Lebensende und die Lebensbeendigung geäußert.
(a) Die Erklärung „Iura et bona“ von 1980 erschließt diese Orientierung argumentativ. Dabei ist die Anfrage zu bedenken, auf die sich die Erklärung bezieht: Müssen Menschen in einem „vegetativen Zustand“ (dauerhaft im Koma/“Wachkoma“ mit keiner oder nur sehr geringer Aussicht, wieder daraus zu erwachen) weiterhin künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt werden?
(b) Die wichtigste neuere, dem heutigen medizinischen und palliativen Stand angemessene Erklärung ist „Samaritanus bonus. Schreiben über die Sorge an Personen in kritischen Phasen und in der Endphase des Lebens“ (14. Juli 2020), ergänzt von den eher grundsätzlichen Aussagen von „Erklärung Dignitas infinita über die menschliche Würde“ (2. April 2024) und einigen weiteren vatikanischen Dokumenten und päpstlichen Ansprachen.
3. „Evangelium vitae“ ist als drittes hier ausgewählt worden, denn die Enzyklika stellt diese schwierigen Fragen in den prophetischen Rahmen einer Grundentscheidung zwischen einer „Kultur des Lebens“ mit der liebenden Zuwendung zum Schwachen oder einer „Kultur des Todes“. „Selbstbestimmtes Sterben“ ist danach eine Illusion und öffnet Tür und Tor zur Manipulation des Menschen gerade in seiner schwächsten Lebensphase. Leben als Geschenk und nicht als uneingeschränkter Besitz, „Vertrauensvolles Sterben“, umgeben von treuer Liebe, verlässlicher Zuwendung und optimaler ärztlich-pflegerischer Hilfe, das ist die christliche und ganz menschliche Alternative.
Eine gute Einführung in die Erklärung aus neuerer Sicht mit einigen kundigen Kommentaren ist: Congregazione per la Dottrina della Fede, Sull’eutanasia. Testi e commenti (= Documenti e studi 4), Rom: Libreria Editrice Vaticana 2016. In der „Nota di commento“ (ebd. 33-38) finden sich auch Verweise auf einige andere Dokumente vatikanischer Dikasterien sowie eine Auseinandersetzung mit der Rede von Papst Pius XII. an den Anästhesiekongress vom 24. November 1957, der anlässlich des Themas Reanimation erstmals normale und außergewöhnliche, für Patient oder Umefled besonders belastende Interventionen unterschied.
An neueren Erklärungen zum Thema wäre insbesondere der Brief der Glaubenskongregation vom 30. März 2020 zu erwähnen, der noch einmal festhält: „Zusammengefasst bekräftigt die katholische Lehre also den heiligen Wert des menschlichen Lebens, die Bedeutung der Pflege und Begleitung von Kranken und Behinderten, den christlichen Wert des Leidens, die moralische Unannehmbarkeit der Euthanasie, die Unmöglichkeit, diese Praxis in katholischen Krankenhäusern einzuführen, auch nicht in Extremfällen, auch nicht in diesbezüglicher Zusammenarbeit mit zivilen Einrichtungen.“
1. Katechismus der katholischen Kirche (Nrr. 2276-2279)
Zur Euthanasie äußert sich der Katechismus in den Nrr. 2276-2279. Prägnant, einfühlsam und von Nächstenliebe und Zuwendung zu den Schwachen, Kranken und Sterbenden sind die Ausführungen geprägt: „Die Betreuung des Sterbenden ist eine vorbildliche Form selbstloser Nächstenliebe; sie soll aus diesem Grund gefördert werden“ (2279). „Was ihr dem Geringsten meiner Schwestern und Brüder getan habt, das habt ihr mir getan“ (Mt 25,40), das wird zum Anruf an Angehörige, Freunde, Ärzte, Pfleger, Betreuer… und Gesetzgeber. Unverkennbar stehen sie alle im Zentrum der Aufmerksamkeit, während der Katechismus zurückhaltend bleibt mit einem moralischen Urteil über Menschen, die sich in schwerer Krankheit oder aus anderen Gründen nicht mehr weiterleben wollen. Denn Suizid ist das Thema der folgenden Nrr. 2280-2283. Kranke besuchen und ihnen treu beizustehen gehört zu den Werken der Barmherzigkeit, und in allen Jahrhunderten haben sich Christen in der Krankenpflege und in der Begleitung Sterbender ausgezeichnet, gleich ob als Laien oder in Ordensgemeinschaften. Aus dieser Erfahrung sagt der Katechismus:
- Grundprinzip und Maßstab ist der Beistand für Kranke und Behinderte, „damit sie ein möglichst normales Leben führen können“ (2276).
- Deren Leben ein Ende zu setzen, also die „direkte Euthanasie“, „ist sittlich unannehmbar“ (2277). Das gilt kategorisch und lässt keine Ausnahmen zu: „Eine Handlung oder eine Unterlassung, die von sich aus oder der Absicht nach den Tod herbeiführt, um dem Schmerz ein Ende zu machen, ist ein Mord, ein schweres Vergehen gegen die Menschenwürde und gegen die Achtung, die man dem lebendigen Gott, dem Schöpfer, schuldet. Das Fehlurteil, dem man gutgläubig zum Opfer fallen kann, ändert die Natur dieser mörderischen Tat nicht, die stets zu verbieten und auszuschließen ist“ (2277).
- Doch die Medizin hat in den letzten Jahrzehnten eine Vielzahl von therapeutischen und insbesondere palliativen Maßnahmen entwickelt, die sittliche Grauzonen bilden. Was ist mit einer Schmerzlinderung, die vorzeitig zum Tod führt? Was ist mit lebensverlängernden Maßnahmen, die mit großem Aufwand und starken Eingriffen erkauft sind? Klug zieht die Kirche an dieser Stelle eine klare Scheidelinie zur Euthanasie: „Die Moral verlangt keine Therapie um jeden Preis. Außerordentliche oder zum erhofften Ergebnis in keinem Verhältnis stehende aufwendige und gefährliche medizinische Verfahren einzustellen, kann berechtigt sein. Man will dadurch den Tod nicht herbeiführen, sondern nimmt nur hin, ihn nicht verhindern zu können. Die Entscheidungen sind vom Patienten selbst zu treffen, falls er dazu fähig und imstande ist, andernfalls von den gesetzlich Bevollmächtigten, wobei stets der vernünftige Wille und die berechtigten Interessen des Patienten zu achten sind“ (2278). Kurzgefasst ist mit diesen Sätzen ausgesprochen, was auch viele Menschen in ihre Patientenverfügungen schreiben.
- Was aber ist mit einem Abbruch der gewöhnlichen Pflege ohne außergewöhnliche Maßnahmen? „Selbst wenn voraussichtlich der Tod unmittelbar bevorsteht, darf die Pflege, die man für gewöhnlich einem kranken Menschen schuldet, nicht abgebrochen werden. Schmerzlindernde Mittel zu verwenden, um die Leiden des Sterbenden zu erleichtern selbst auf die Gefahr hin, sein Leben abzukürzen, kann sittlich der Menschenwürde entsprechen, falls der Tod weder als Ziel noch als Mittel gewollt, sondern bloß als unvermeidbar vorausgesehen und in Kauf genommen wird“ (2279).
Die Moral verlangt keine Therapie um jeden Preis

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2. (a) Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung zur Euthanasie „Iura et bona“ (5. Mai 1980)
AAS 72 (1980) 542-552; Documenta Nr. 38.
Diese Erklärung war die erste ihrer Art, und sie richtete sich noch hauptsächlich an die Christen: „Die in diesem Dokument vorgelegten Überlegungen richten sich vor allem an jene, die an Christus glauben und auf ihn ihre Hoffnung setzen; denn aus Christi Leben, Tod und Auferstehung haben das Leben und besonders der Tod der Christen eine neue Bedeutung gewonnen, wie der hl. Paulus sagt: ‚Leben wir, so leben wir dem Herrn, sterben wir, so sterben wir dem Herrn. Ob wir leben oder ob wir sterben, wir gehören dem Herrn‘ (Röm 14,8; vgl. Phil 1,20)“ (Einleitung). Die Glaubenskongregation geht aber noch davon aus, dass auch die meisten Nichtchristen dem Prinzip der Unantastbarkeit des Lebens zustimmen werden. Sie werden „das menschliche Leben als etwas Heiliges betrachten und zugeben, daß niemand darüber nach Willkür verfügen darf“ (I.). Für Christen aber ist das Leben „das Geschenk der Liebe Gottes, das sie bewahren und fruchtbar machen müssen“ (I.). Daraus ergeben sich drei Grundprinzipien:
„1. Niemand kann das Leben eines unschuldigen Menschen angreifen, ohne damit der Liebe Gottes zu ihm zu widersprechen und so ein fundamentales unverlierbares und unveräußerliches Recht zu verletzen, ohne also ein äußerst schweres Verbrechen zu begehen. 2. Jeder Mensch muß sein Leben nach dem Ratschluß Gottes führen. Es ist ihm als ein Gut anvertraut, das schon hier auf Erden Frucht bringen soll, dessen volle und endgültige Vollendung jedoch erst im ewigen Leben zu erwarten ist. 3. Der Freitod oder Selbstmord ist daher ebenso wie der Mord nicht zu rechtfertigen; denn ein solches Tun des Menschen bedeutet die Zurückweisung der Oberherrschaft Gottes und seiner liebenden Vorsehung. Selbstmord ist ferner oft die Verweigerung der Selbstliebe, die Verleugnung des Naturinstinktes zum Leben, eine Flucht vor den Pflichten der Gerechtigkeit und der Liebe, die den Nächsten, den verschiedenen Gemeinschaften oder auch der ganzen menschlichen Gesellschaft geschuldet werden – wenn auch zuweilen, wie alle wissen, seelische Verfassungen zugrunde liegen, welche die Schuldhaftigkeit mindern oder auch ganz aufheben können“ (I.).
Nach diesen Grundprinzipien wendet sich die Erklärung in II. der eigentlichen Euthanasie zu. Sie „wird hier als eine Handlung oder Unterlassung verstanden, die ihrer Natur nach oder aus bewußter Absicht den Tod herbeiführt, um so jeden Schmerz zu beenden. Euthanasie wird also auf der Ebene der Intention wie auch der angewandten Methoden betrachtet“ (II.). Unmittelbar den Tod herbeiführen zu wollen („Intention“) oder Methoden anzuwenden in der Absicht, dass sie den Tod herbeiführen, wird nun kategorisch abgelehnt:
„Es muß erneut mit Nachdruck erklärt werden, daß nichts und niemand je das Recht verleihen kann, ein menschliches Lebewesen unschuldig zu töten, mag es sich um einen Fötus oder einen Embryo, ein Kind, einen Erwachsenen oder Greis, einen unheilbar Kranken oder Sterbenden handeln. Es ist auch niemandem erlaubt, diese todbringende Handlung für sich oder einen anderen zu erbitten, für den er Verantwortung trägt, ja man darf nicht einmal einer solchen Handlung zustimmen, weder explizit noch implizit. Es kann ferner keine Autorität sie rechtmäßig anordnen oder zulassen. Denn es geht dabei um die Verletzung eines göttlichen Gesetzes, um eine Beleidigung der Würde der menschlichen Person, um ein Verbrechen gegen das Leben, um einen Anschlag gegen das Menschengeschlecht.
Es kann vorkommen, daß wegen langanhaltender und fast unerträglicher Schmerzen, aus psychischen oder anderen Gründen jemand meint, er dürfe berechtigterweise den Tod für sich selbst erbitten oder ihn anderen zufügen. Obwohl in solchen Fällen die Schuld des Menschen vermindert sein oder gänzlich fehlen kann, so ändert doch der Irrtum im Urteil, dem das Gewissen vielleicht guten Glaubens unterliegt, nicht die Natur dieses todbringenden Aktes, der in sich selbst immer abzulehnen ist. Man darf auch die flehentlichen Bitten von Schwerkranken, die für sich zuweilen den Tod verlangen, nicht als wirklichen Willen zur Euthanasie verstehen; denn fast immer handelt es sich um angstvolles Rufen nach Hilfe und Liebe. Über die Bemühungen der Ärzte hinaus hat der Kranke Liebe nötig, warme, menschliche und übernatürliche Zuneigung, die alle Nahestehenden, Eltern und Kinder, Ärzte und Pflegepersonen ihm schenken können und sollen“ (II.).
Auf jeden Fall kann eine richtige Abwägung der Mittel nur gelingen, wenn die Art der Therapie, der Grad ihrer Schwierigkeiten und Gefahren, der benötigte Aufwand sowie die Möglichkeiten ihrer Anwendung mit den Resultaten verglichen werden
Abschnitt III. wendet sich nun wieder ausdrücklich den Christen zu und erinnert sie an die tiefe Bedeutung des Schmerzes mit Blick auf das Kreuz, aber auch die Bedeutung schmerzlindernder Maßnahmen. Unmittelbar sittlich relevant ist nun wieder Abschnitt IV.: „Das richtige Maß in der Verwendung therapeutischer Mittel“. Schon 1980 wusste die Kongregation, dass die Fortschritte der Palliativmedizin ethische Grenzbereiche schafft, die letztlich nur im Gewissen und unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu entscheiden sind: „In vielen Fällen kann die Situation derart verwickelt sein, daß sich Zweifel ergeben, wie hier die Grundsätze der Sittenlehre anzuwenden sind. Die betreffenden Entscheidungen stehen dem Gewissen des Kranken oder seiner rechtmäßigen Vertreter wie auch der Ärzte zu; dabei sind sowohl die Gebote der Moral wie auch die vielfältigen Aspekte des konkreten Falles vor Augen zu halten“ (IV.). Grundlage ist auf jeden Fall die Ausrichtung auf die eigene Gesundheit bzw. die Hilfe aller Beteiligten dabei: „Jeder ist verpflichtet, für seine Gesundheit zu sorgen und sicherzustellen, daß ihm geholfen wird. Jene aber, denen die Sorge für die Kranken anvertraut ist, müssen ihren Dienst mit aller Sorgfalt verrichten und die Therapien anwenden, die nötig oder nützlich scheinen“ (IV.). Doch muss man alles medizinisch Mögliche auch wirklich anwenden? Sicher nicht! Es geht stets um eine Güterabwägung, und zwar angesichts der Person, ihres Charakters und ihrer Einstellungen, aber auch dem konkreten Stadium der Erkrankung: „Auf jeden Fall kann eine richtige Abwägung der Mittel nur gelingen, wenn die Art der Therapie, der Grad ihrer Schwierigkeiten und Gefahren, der benötigte Aufwand sowie die Möglichkeiten ihrer Anwendung mit den Resultaten verglichen werden, die man unter Berücksichtigung des Zustandes des Kranken sowie seiner körperlichen und seelischen Kräfte erwarten kann“ (IV.). Für eine solche Güterabwägung hat die Kongregation einige sehr hilfreiche Prüfsteine vorgelegt: „Damit diese allgemeinen Grundsätze leichter angewendet werden können, dürften die folgenden Klarstellungen hilfreich sein:
– Sind andere Heilmittel nicht verfügbar, darf man mit Zustimmung des Kranken Mittel anwenden, die der neueste medizinische Fortschritt zur Verfügung gestellt hat, auch wenn sie noch nicht genügend im Experiment erprobt und nicht ungefährlich sind. Der Kranke, der darauf eingeht, kann dadurch sogar ein Beispiel der Hochherzigkeit zum Wohl der Menschheit geben.
– Ebenso darf man die Anwendung dieser Mittel abbrechen, wenn das Ergebnis die auf sie gesetzte Hoffnung nicht rechtfertigt. Bei dieser Entscheidung sind aber der berechtigte Wunsch des Kranken und seiner Angehörigen sowie das Urteil kompetenter Fachärzte zu berücksichtigen. Diese können mehr als andere eine vernünftige Abwägung vornehmen, ob dem Einsatz an Instrumenten und Personal die erwarteten Erfolge entsprechen und ob die angewandte Therapie dem Kranken nicht Schmerzen oder Beschwerden bringt, die in keinem Verhältnis stehen zu den Vorteilen, die sie ihm verschaffen kann.
– Es ist immer erlaubt, sich mit den Mitteln zu begnügen, welche die Medizin allgemein zur Verfügung stellt. Niemand kann daher verpflichtet werden, eine Therapie anzuwenden, die zwar schon im Gebrauch, aber noch mit Risiken versehen oder zu aufwendig ist. Ein Verzicht darauf darf nicht mit Selbstmord gleichgesetzt werden: es handelt sich vielmehr um ein schlichtes Hinnehmen menschlicher Gegebenheiten; oder man möchte einen aufwendigen Einsatz medizinischer Technik vermeiden, dem kein entsprechender zu erhoffender Nutzen gegenübersteht; oder man wünscht, der Familie beziehungsweise der Gemeinschaft keine allzu große Belastung aufzuerlegen.
– Wenn der Tod näher kommt und durch keine Therapie mehr verhindert werden kann, darf man sich im Gewissen entschließen, auf weitere Heilversuche zu verzichten, die nur eine schwache oder schmerzvolle Verlängerung des Lebens bewirken könnten, ohne daß man jedoch die normalen Hilfen unterläßt, die man in solchen Fällen einem Kranken schuldet. Dann liegt kein Grund vor, daß der Arzt Bedenken haben müßte, als habe er einem Gefährdeten die Hilfe verweigert“ (IV.).
Besonders die letzte Klarstellung hilft in der letzten Lebensphase. Wenn der Tod nahekommt, kann man ihm seinen natürlichen Lauf lassen und muss ihn nicht durch besondere therapeutische Maßnahmen hinausschieben. Lediglich die normalen Hilfen etwa bei der Ernährung oder der Atmung sind weiterhin geboten. Das ist ein ganz menschlicher und zugleich zutiefst christlicher Umgang mit dem Tod: „Wenn einerseits das Leben als Geschenk Gottes anzusehen ist, so ist andererseits der Tod unausweichlich. Darum müssen wir ihn im vollen Bewußtsein unserer Verantwortung und mit aller Würde annehmen können, ohne die Todesstunde in irgendeiner Weise zu beschleunigen“ (Schluss).
2. (b) Weitere Dokumente und Ansprachen
Die wichtigste neuere, dem heutigen medizinischen und palliativen Stand angemessene Erklärung ist „Samaritanus bonus. Schreiben über die Sorge an Personen in kritischen Phasen und in der Endphase des Lebens“ (14. Juli 2020), ergänzt von den eher grundsätzlichen Aussagen von „Erklärung Dignitas infinita über die menschliche Würde“ (2. April 2024) und einigen weiteren vatikanischen Dokumenten und päpstlichen Ansprachen.
* „Samaritanus bonus“ fasst im Abschnitt V alle Aussagen des Lehramtes zu Fragen des Lebensendes, des Verbotes des assistierten Suizides und zu therapeutischen und palliativen Maßnahmen am Lebensende zusammen. Hier wäre u.a. festzuhalten:
- Die leitende Perspektive und damit das Kriterium der einzelnen Entscheidungen besteht in einem Mittelweg, der ein Sterben in Würde und Ruhe begünstigt und weder den Tod bewusst anzielt noch in therapeutischem Übereifer Maßnahmen anwendet, die das Leben nur wenig oder unter Schmerzen und zusätzlichen Beschwerden verlängern würden: „Das Lehramt der Kirche erinnert daran, dass sich, wenn das Ende der irdischen Existenz naht, die Würde der menschlichen Person als das Recht darstellt , in möglichst ruhiger Verfassung sowie in der ihr eigenen menschlichen und christlichen Würde sterben zu können. Um die Würde des Sterbens zu schützen, muss sowohl die Vorwegnahme des Todes als auch dessen Hinausschieben mit dem sog. »therapeutischen Übereifer« ausgeschlossen werden. Tatsächlich verfügt die heutige Medizin über Mittel, die den Tod künstlich verzögern können, ohne dass der Patient in solchen Fällen eine wirkliche Wohltat erfährt. Beim bevorstehenden unvermeidlichen Tod ist es daher nach Wissen und Gewissen legitim, die Entscheidung zu treffen, auf Heilversuche zu verzichten, die nur eine schwache und schmerzhafte Verlängerung des Lebens bewirken könnten, ohne jedoch die normalen Hilfen zu unterlassen, die dem Patienten in solchen Fällen geschuldet werden. Dies bedeutet, dass es nicht zulässig ist, wirksame Behandlungen zur Unterstützung wesentlicher physiologischer Funktionen auszusetzen, solange der Körper davon profitieren kann (Unterstützung der Wasserversorgung, Ernährung, Wärmeregulierung sowie angemessene und verhältnismässige Beatmungshilfen usw., in dem Maße, in dem sie zur Unterstützung der körperlichen Homöostaseund zur Verringerung von Organ- und Systemleiden erforderlich sind). Die Unterlassung jedes irrationalen Übereifers in der Anwendung von Behandlungsmassnahmen darf keine therapeutische Unterlassung sein“ (V, 2).
- Euthanasie und assistierter Suizid sind niemals statthaft (V, 1), und medizinisches oder pflegerisches Personal oder Angehörige dürfen dabei auch nicht entsprechenden Wünschen des Kranken entsprechen (vgl. V, 9 und 11). Dies schließt auch Maßnahmen wie den Verzicht auf Ernährung oder Flüssigkeitszufuhr ein, solange der Körper diese noch aufnehmen und verarbeiten kann. Denn diese gehören zu den normalen Maßnahmen der Grundversorgung, ggf. auch auf künstlichem Weg (vgl. V, 3; vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Antworten auf Fragen der Bischofskonferenz der Vereinigten Staaten bezüglich der künstlichen Ernährung und Wasserversorgung [1. August 2007]; Brief an den Generalsuperior der „Fratelli della Carità“ vom 20. März 2020 [eigene Übersetzung]: „Zusammenfassend bekräftigt die katholische Lehre also den heiligen Wert des menschlichen Lebens, die Bedeutung der Pflege und Begleitung von Kranken und Behinderten, den christlichen Wert des Leidens, die moralische Unannehmbarkeit der Euthanasie, die Unmöglichkeit, diese Praxis in katholischen Krankenhäusern einzuführen, selbst in Extremfällen, sowie die Unmöglichkeit, diesbezüglich mit zivilen Institutionen zusammenzuarbeiten.“).
- Formen der Sedierung sind möglich „als Teil der Pflege, die dem Patienten angeboten wird, damit das Lebensende in größtmöglichem Frieden und unter den besten inneren Bedingungen eintritt. Dies gilt auch für Behandlungen, die den Zeitpunkt des Todes beschleunigen (palliative Sedierung am Lebensende), und die immer, so weit wie möglich, aufgrund der Patientenverfügung angewendet werden. Aus pastoraler Sicht empfiehlt sich, sich um die spirituelle Vorbereitung des Patienten zu kümmern, damit er bewusst zum Tod als zur Begegnung mit Gott gelangt. Der Einsatz von Analgetika ist daher Teil der Pflege des Patienten, aber jede Verabreichung, die direkt und absichtlich den Tod herbeiführt, ist ein Akt der Euthanasie und inakzeptabel. Die Sedierung muss daher als direkten Zweck die Tötungsabsicht ausschließen, auch wenn damit eine Beeinflussung des ohnehin unvermeidlichen Todes möglich ist“ (V, 7, vgl. V, 8). – Eine wichtige Präzisierung und Konkretisierung zur Sedierung findet sich bei: Päpstlicher Rat für die Pastoral im Krankendienst, Neue Charta für die Mitarbeiter im Gesundheitswesen, Libreria Editrice Vaticana, Città del Vaticano 2016, Nr. 155: »Es besteht auch die Möglichkeit, mit Analgetika und Betäubungsmitteln die Unterdrückung des Bewusstseins beim Sterben zu bewirken. Diese Verwendung verdient besondere Beachtung. Bei unerträglichen Schmerzen, die auf die üblichen Schmerztherapien nicht ansprechen, kurz vor dem Augenblick des Todes oder in der begründeten Vorhersage einer bestimmten Krise zum Zeitpunkt des Todes kann eine schwerwiegende klinische Indikation mit Zustimmung des Patienten die Verabreichung von Arzneimitteln umfassen, die das Bewusstsein unterdrücken. Diese klinisch motivierte, tiefe palliative Sedierung in der Endphase kann moralisch akzeptabel sein, sofern dies mit Zustimmung des Patienten erfolgt, den Familienmitgliedern angemessene Informationen gegeben werden, jede Euthanasieabsicht ausgeschlossen ist und der Patient in der Lage war, seinen moralischen, familiären und religiösen Pflichten nachzukommen: „die Menschen sollen vor dem herannahenden Tod in der Lage sein, ihren moralischen und familiären Verpflichtungen nachkommen zu können, und sich vor allem mit vollem Bewußtsein auf die endgültige Begegnung mit Gott vorbereiten können“. Daher „darf man den Sterbenden nicht ohne schwerwiegenden Grund seiner Bewußtseinsklarheit berauben“«.
- Palliative Behandlungsmethoden werden nachdrücklich begrüßt und dabei erinnert an „die ständige Pflicht, die Bedürfnisse des Patienten zu verstehen: die des Beistands und der Schmerzlinderung sowie emotionale, affektive und spirituelle Bedürfnisse. Wie die breiteste klinische Erfahrung zeigt, ist die Palliativmedizin ein wertvolles und unverzichtbares Instrument, um den Patienten in den schmerzhaftesten, am meisten durchlittenen, chronischen und tödlichen Stadien der Krankheit zu begleiten. Die sogenannten palliativen Behandlungsmethoden sind der authentischste Ausdruck menschlicher und christlicher Fürsorge, das greifbare Symbol des mitfühlenden „Stehens“ neben dem Leidenden. Sie zielen darauf ab, »das Leiden im Endstadium der Krankheit erträglicher zu machen und gleichzeitig für den Patienten eine angemessene menschliche Begleitung zu gewährleisten«, eine würdige Begleitung, und so seine Lebensqualität und das allgemeine Wohlbefinden so weit wie möglich zu verbessern“ (V, 4).
Die Erklärung „Dignitas infinita“ wendet sich in den Nrr. 51f. auch dem assitierten Suizid bzw. der Euthanasie zu und sagt u.a.:
„Angesichts dieser Tatsache muss mit Nachdruck bekräftigt werden, dass das Leiden nicht dazu führt, dass der kranke Mensch die ihm innewohnende und unveräußerliche Würde verliert, sondern dass es zu einer Gelegenheit werden kann, die Bande der gegenseitigen Zugehörigkeit zu stärken und sich der Kostbarkeit eines jeden Menschen für die gesamte Menschheit bewusster zu werden. – Sicherlich verlangt die Würde des Kranken, dass jeder die angemessenen und notwendigen Anstrengungen unternimmt, um sein Leiden durch eine angemessene palliative Pflege zu lindern und jeden therapeutischen Übereifer oder unverhältnismäßige Maßnahme zu vermeiden. […] Diese Fürsorge entspricht der „ständige[n] Pflicht, die Bedürfnisse des Patienten zu verstehen: die des Beistands und der Schmerzlinderung sowie emotionale, affektive und spirituelle Bedürfnisse“ [Samaritanus bonus V, 4). Ein solches Bemühen ist jedoch etwas ganz anderes, unterschiedliches, ja gegenteiliges gegenüber der Entscheidung, das eigene oder das Leben eines anderen unter der Last des Leidens zu beseitigen. Das menschliche Leben, selbst in seinem schmerzhaften Zustand, ist Träger einer Würde, die immer geachtet werden muss, die nicht verloren gehen kann und deren Achtung bedingungslos bleibt. Es gibt in der Tat keine Bedingungen, ohne die das menschliche Leben nicht mehr würdig wäre und deshalb beseitigt werden könnte: „Das Leben hat für jeden die gleiche Würde und den gleichen Wert – Der Respekt vor dem Leben des anderen ist der gleiche, den man seiner eigenen Existenz schuldet“ (Samaritanus bonus V, 1). Dem Suizidanten zu helfen, sich das Leben zu nehmen, ist daher ein objektiver Verstoß gegen die Würde der Person, die darum bittet, selbst wenn dies die Erfüllung ihres Wunsches ist: „Wir müssen zum Tod begleiten, nicht den Tod herbeiführen oder Beihilfe zu irgendeiner Form des Selbstmords leisten. Ich erinnere daran, dass das Recht auf Behandlung, und zwar auf Behandlung für alle, stets an erster Stelle stehen muss, damit die schwachen Menschen, insbesondere die alten und kranken Menschen, niemals weggeworfen werden. Das Leben ist ein Recht, nicht der Tod, der angenommen werden muss und nicht verabreicht werden darf. Und dieses ethische Prinzip betrifft alle, nicht nur die Christen oder die Gläubigen.“ [Papst Franziskus, Generalaudienz (9. Februar 2022): L’Osservatore Romano (9. Februar 2022), S. 3].“
Die genannten Prinzipien finden sich immer wieder auch in päpstlichen Ansprachen. Pars pro toto sei hier die Ansprache von Papst Johannes Paul II. vom 20. März 2004 angeführt.
„Insbesondere möchte ich unterstreichen, daß die Verabreichung von Wasser und Nahrung, auch wenn sie auf künstlichen Wegen geschieht, immer ein natürliches Mittel der Lebenserhaltung und keine medizinische Handlung ist. Ihre Anwendung ist deshalb prinzipiell als normal und angemessen und damit als moralisch verpflichtend zu betrachten, in dem Maß, in dem und bis zu dem sie ihre eigene Zielsetzung erreicht, die im vorliegenden Fall darin besteht, dem Patienten Ernährung und Linderung der Leiden zu verschaffen. Denn die Pflicht, »dem Kranken in solchen Fällen die gebotenen normalen Behandlungen« nicht vorzuenthalten (Kongregation für die Glaubenslehre, Iura et bona, S. IV), umfaßt auch die Versorgung mit Nahrung und Wasser (vgl. Päpstlicher Rat »Cor Unum«, Dans le cadre, 2.4.4; Päpstl. Rat für die Pastoral im Krankendienst, Charta für den Krankendienst, Nr. 120). Eine Wahrscheinlichkeitsrechnung, die auf den geringen Hoffnungen auf Besserung gründet, wenn der vegetative Zustand mehr als ein Jahr andauert, kann ethisch die Aussetzung oder Unterbrechung der Mindestbehandlungen des Patienten, einschließlich der Ernährung und Wasserverabreichung, nicht rechtfertigen. Denn der Tod durch Verhungern und Verdursten ist das einzig mögliche Resultat infolge ihrer Unterbrechung. In diesem Sinn wird er am Ende – wenn er bewußt und absichtlich herbeigeführt wird – zur tatsächlichen realen Euthanasie durch Unterlassung“ (Nr. 4).

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3. Johannes Paul II., Enzyklika „Evangelium vitae“ (Nrr. 64-67) (25. März 1995)
Die Lebensschutzenzyklika von Johannes Paul II. behandelt alle großen Themen des Lebensschutzes von der Abtreibung bis zur Euthanasie. Dieses prophetische Dokument hat vor allem die Öffentlichkeit, die Gesetzgeber und die prägenden Kräfte von Kultur und öffentlicher Meinung im Blick. Dementsprechend drängend, ja bisweilen beschwörend ist der Ton, und eindringlich warnt er vor einer „Kultur des Todes“. Es ist also weniger der einzelne Kranke und Sterbende im Blick, auch nicht primär sein Umfeld, sondern die Gesellschaft in ihrer Gesamtverantwortung. Dadurch erhält die Enzyklika angesichts enormer Umbrüche bei der Gesetzgebung und in der „Normalisierung“ von Euthanasie im medizinischen Alltag bereits vieler Länder eine große Aktualität. In aller Deutlichkeit hält sie die kirchliche Lehre fest, „daß die Euthanasie eine schwere Verletzung des göttlichen Gesetzes ist, insofern es sich um eine vorsätzliche Tötung einer menschlichen Person handelt, was sittlich nicht zu akzeptieren ist. Diese Lehre ist auf dem Naturrecht und auf dem geschriebenen Wort Gottes begründet, von der Tradition der Kirche überliefert und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche gelehrt“ (65). Man wird aber die kulturkritischen Analysen nicht einfach auf Betroffene übertragen, die sich ja oft in äußerster Not befinden. Nur so sind etwa die einleitenden Worte zu verstehen:
„[…] wenn die Neigung vorherrscht, das Leben nur in dem Maße zu schätzen, wie es Vergnügen und Wohlbefinden mit sich bringt, erscheint das Leiden als eine unerträgliche Niederlage, von der man sich um jeden Preis befreien muß. Der Tod, der als ‚absurd‘ angesehen wird, wenn er ein Leben plötzlich unterbricht, das noch für eine an möglichen interessanten Erfahrungen reiche Zukunft offen ist, wird dagegen dann zu einer ‚beanspruchten Befreiung‘, wenn das Dasein bereits für sinnlos gehalten wird, weil es in Schmerz getaucht und unerbittlich für weiteres noch heftigeres Leiden bestimmt ist. Außerdem glaubt der Mensch, der seine wesentliche Beziehung zu Gott ablehnt oder vergibt, er sei sich selber Maßstab und Norm, und maßt sich das Recht an, auch von der Gesellschaft zu verlangen, sie solle ihm Möglichkeiten und Formen garantieren, damit er in voller und vollständiger Autonomie über sein Leben entscheiden könne“ (64).
Der Papst hat volles Verständnis dafür, dass die Übermacht einer „Apparatemedizin“ angelehnt wird, wie sie sich heute in vielen Patientenverfügungen wiederfindet. Doch er stellt auch einen Kurzschluss heraus, nämlich die direkte Herbeiführung des Todes:
„In einem solchen Umfeld zeigt sich immer stärker die Versuchung zur Euthanasie, das heißt, sich zum Herrn über den Tod zu machen, indem man ihn vorzeitig herbeiführt und so dem eigenen oder dem Leben anderer ‚auf sanfte Weise‘ ein Ende bereitet. In Wirklichkeit stellt sich, was als logisch und menschlich erscheinen könnte, wenn man es zutiefst betrachtet, als absurd und unmenschlich heraus. Wir stehen hier vor einem der alarmierendsten Symptome der ‚Kultur des Todes‘, die vor allem in den Wohlstandsgesellschaften um sich greift, die von einem Leistungsdenken gekennzeichnet sind, das die wachsende Zahl alter und geschwächter Menschen als zu belastend und unerträglich erscheinen läßt. Sie werden sehr oft von der Familie und von der Gesellschaft isoliert, deren Organisation fast ausschließlich auf Kriterien der Produktion und Leistungsfähigkeit beruht, wonach ein hoffnungslos arbeitsunfähiges Leben keinen Wert mehr hat“ (64).
Angesichts dieser prophetischen Mahnworte sind aber die nachfolgenden Unterscheidungen umso wichtiger. Denn abgelehnt wird nur die „Euthanasie im eigentlichen Sinn“, also „eine Handlung oder Unterlassung, die ihrer Natur nach und aus bewußter Absicht den Tod herbeiführt, um auf diese Weise jeden Schmerz zu beenden. […] Von ihr zu unterscheiden ist die Entscheidung, auf ‚therapeutischen Übereifer‘ zu verzichten, das heißt auf bestimmte ärztliche Eingriffe, die der tatsächlichen Situation des Kranken nicht mehr angemessen sind, weil sie in keinem Verhältnis zu den erhofften Ergebnissen stehen, oder auch, weil sie für ihn und seine Familie zu beschwerlich sind. In diesen Situationen, wenn sich der Tod drohend und unvermeidlich ankündigt, kann man aus Gewissensgründen ‚auf (weitere) Heilversuche verzichten, die nur eine ungewisse und schmerzvolle Verlängerung des Lebens bewirken könnten, ohne daß man jedoch die normalen Bemühungen unterläßt, die in ähnlichen Fällen dem Kranken geschuldet werden‘. Sicherlich besteht die moralische Verpflichtung sich pflegen und behandeln zu lassen, aber diese Verpflichtung muß an den konkreten Situationen gemessen werden; das heißt, es gilt abzuschätzen, ob die zur Verfügung stehenden therapeutischen Maßnahmen objektiv in einem angemessenen Verhältnis zur Aussicht auf Besserung stehen. Der Verzicht auf außergewöhnliche oder unverhältnismäßige Heilmittel ist nicht gleichzusetzen mit Selbstmord oder Euthanasie; er ist vielmehr Ausdruck dafür, daß die menschliche Situation angesichts des Todes akzeptiert wird“ (65). Eine klare Unterscheidung also, die jenseits der normalen pflegerischen Maßnahmen weiten Raum für ein Nein zu bestimmten therapeutischen Maßnahmen lässt. Diese Grundhaltung bewährt sich auch angesichts palliativmedizinischer Möglichkeiten:
„Besondere Bedeutung gewinnen in der modernen Medizin die sogenannten ‚palliativen Behandlungsweisen‘, die das Leiden im Endstadium der Krankheit erträglicher machen und gleichzeitig für den Patienten eine angemessene menschliche Begleitung gewährleisten sollen. In diesem Zusammenhang erhebt sich unter anderem das Problem, inwieweit die Anwendung der verschiedenen Schmerzlinderungs- und Beruhigungsmittel, um den Kranken vom Schmerz zu befreien, erlaubt ist, wenn das die Gefahr einer Verkürzung des Lebens mit sich bringt. Auch wenn jemand, der das Leiden aus freien Stücken annimmt, indem er auf schmerzlindernde Maßnahmen verzichtet, um seine volle Geistesklarheit zu bewahren und, wenn er gläubig ist, bewußt am Leiden des Herrn teilzuhaben, in der Tat des Lobes würdig ist, so kann diese ‚heroische‘ Haltung doch nicht als für alle verpflichtend angenommen werden. […] Denn in diesem Fall wird der Tod nicht gewollt oder gesucht, auch wenn aus berechtigten Gründen die Gefahr dazu gegeben ist: man will einfach durch Anwendung der von der Medizin zur Verfügung gestellten Analgetika den Schmerz wirksam lindern. Doch ‚darf man den Sterbenden nicht ohne schwerwiegenden Grund seiner Bewußtseinsklarheit berauben‘ die Menschen sollen vor dem herannahenden Tod in der Lage sein, ihren moralischen und familiären Verpflichtungen nachkommen zu können, und sich vor allem mit vollem Bewußtsein auf die endgültige Begegnung mit Gott vorbereiten können“ (65).
… die flehentliche Bitte um Hilfe, um weiter hoffen zu können, wenn alle menschlichen Hoffnungen zerrinnen
Diese Überlegungen sind vor allem für unmittelbar Betroffene, ihre Angehörigen und ihre Ärzte und Pfleger von größter Wichtigkeit. Die Nrr. 66 bis 68 werden nun wieder grundsätzlich: Direkte Euthanasie ist Suizid, auch wenn die persönliche Schuldhaftigkeit sich unterschiedlich darstellen kann: „Obwohl bestimmte psychologische, kulturelle und soziale Gegebenheiten einen Menschen dazu bringen können, eine Tat zu begehen, die der natürlichen Neigung eines jeden zum Leben so radikal widerspricht, und dadurch die subjektive Verantwortlichkeit vermindert oder aufgehoben sein mag, ist der Selbstmord aus objektiver Sicht eine schwer unsittliche Tat, weil er verbunden ist mit der Absage an die Eigenliebe und mit der Ausschlagung der Verpflichtungen zu Gerechtigkeit und Liebe gegenüber dem Nächsten, gegenüber den verschiedenen Gemeinschaften, denen der Betreffende angehört, und gegenüber der Gesellschaft als ganzer. In seinem tiefsten Kern stellt der Selbstmord eine Zurückweisung der absoluten Souveränität Gottes über Leben und Tod dar, wie sie im Gebet des alten Weisen Israels verkündet wird: ‚Du hast Gewalt über Leben und Tod; du führst zu den Toren der Unterwelt hinab und wieder herauf‘ (Weish 16, 13; vgl. Tob 13, 2)“ (66). Entscheidend für die heutigen Diskussionen um die Sterbehilfe ist nun die Schlussfolgerung, dass aus diesen Gründen auch jede Form der Beihilfe dazu, die „niemals, auch nicht, wenn darum gebeten worden sein sollte, gerechtfertigt werden kann. […] Auch wenn sie nicht durch die egoistische Weigerung motiviert ist, sich mit der Existenz des leidenden Menschen zu belasten, muß die Euthanasie als falsches Mitleid, ja als eine bedenkliche »Perversion« desselben bezeichnet werden: denn echtes ‚Mitleid‘ solidarisiert sich mit dem Schmerz des anderen, tötet nicht den, dessen Leiden unerträglich ist. Die Tat der Euthanasie erscheint um so perverser, wenn sie von denen ausgeführt wird, die — wie die Angehörigen — ihrem Verwandten mit Geduld und Liebe beistehen sollten, oder von denen, die — wie die Ärzte — auf Grund ihres besonderen Berufes den Kranken auch im leidvollsten Zustand seines zu Ende gehenden Lebens behandeln müßten“ (66). Noch heftiger zu verwerfen ist es aber, wenn einem Menschen der Tod gegeben wird, „der sie keineswegs darum gebeten und niemals seine Zustimmung dazu gegeben hat. Der Höhepunkt der Willkür und des Unrechts wird dann erreicht, wenn sich einige Ärzte oder Gesetzgeber die Macht anmaßen darüber zu entscheiden, wer leben und wer sterben darf“ (66).
Bleibt also nur das Verbot? Nein, aus reicher Erfahrung im Umgang mit Kranken, Leidenden und Sterbenden weiß der Papst: Ihre Bitte um einen vorzeitigen Tod ist zutiefst das Flehen um Beistand und Hilfe: „Ganz anders hingegen ist der Weg der Liebe und des echten Mitleids, den unser gemeinsames Menschsein vorschreibt und den der Glaube an Christus, den Erlöser, der gestorben und auferstanden ist, mit neuen Einsichten erhellt. Die Bitte, die bei der äußersten Konfrontation mit dem Leid und dem Tod besonders dann aus dem Herzen des Menschen kommt, wenn er versucht ist, sich in seine Verzweiflung zurückzuziehen und in ihr unterzugehen, ist vor allem Bitte um Begleitung, um Solidarität und um Beistand in der Prüfung. Sie ist flehentliche Bitte um Hilfe, um weiter hoffen zu können, wenn alle menschlichen Hoffnungen zerrinnen“ (67).

Bild: M. Schulze
Papst Franziskus erklärte seinerseits, dass „der gegenwärtige soziokulturelle Kontext das Bewusstsein für das, was das menschliche Leben wertvoll macht, immer mehr aushöhlt. In der Tat wird es immer mehr nach seiner Effizienz und Nützlichkeit bewertet, bis zu dem Punkt, dass diejenigen, die diesem Kriterium nicht entsprechen, als „weggeworfenes Leben“ oder „unwürdiges Leben“ betrachtet werden. In dieser Situation des Verlusts echter Werte gehen auch die unveräußerlichen Pflichten der Solidarität und der menschlichen und christlichen Brüderlichkeit verloren. In der Tat verdient eine Gesellschaft den Titel ‚zivil‘, wenn sie Antikörper gegen die Kultur des Wegwerfens entwickelt; wenn sie den unantastbaren Wert des menschlichen Lebens anerkennt; wenn die Solidarität als Grundlage des Zusammenlebens aktiv gelebt und bewahrt wird“ (Franziskus, Ansprache an die Teilnehmer der Vollversammlung der Kongregation für die Glaubenslehre, 30. Januar 2020). Er bekräftigte auch, dass „
„Den kranken Menschen als Gegenüber einer Beziehung und nicht nur als klinischen Fall anzusehen, betrachtet ihn in der Einzigartigkeit und Ganzheit seiner Person. Diese Sichtweise erlegt die Pflicht auf, niemanden auch bei unheilbarer Krankheit aufzugeben. Das menschliche Leben behält aufgrund seiner ewigen Bestimmung seinen ganzen Wert und seine ganze Würde in jedem Moment, auch in dem der Ungewissheit und Zerbrechlichkeit, und ist als solches immer der höchsten Achtung würdig“ (Papst Franziskus, Rede vom 30. Januar 2020).
Bei allen schmerzlichen einzelnenFragen um das Lebensende ist es befreiend, auf all das mit den Augen des Glaubens zu schauen und tiefer zu sehen. Darum sollen diese tiefgründigen Worte von Papst Benedikt XVI. vom 25. Februar 2008 am Ende stehen:
„Wann immer ein Leben in vorgerücktem Alter oder aber am Beginn seiner irdischen Existenz oder aus unvorhergesehenen Gründen in der vollen Blüte der Jahre verlischt, darf man darin nicht lediglich eine versiegende biologische Erscheinung oder eine abgeschlossene Biographie sehen, sondern eine Neugeburt und ein erneuertes Dasein, das vom Auferstandenen demjenigen geschenkt wird, der sich seiner Liebe nicht absichtlich widersetzt hat. Mit dem Tod endet die irdische Erfahrung, aber durch den Tod eröffnet sich auch für jeden von uns jenseits der Zeit das volle und endgültige Leben. Der Herr des Lebens ist an der Seite des Kranken als der zugegen, der lebt und das Leben schenkt und der gesagt hat: »Ich bin gekommen, damit sie das Leben haben und es in Fülle haben« (Joh 10,10), »Ich bin die Auferstehung und das Leben. Wer an mich glaubt, wird leben, auch wenn er stirbt« (Joh 11,25) und »Ich werde ihn auferwecken am letzten Tag« (Joh 6,54). Alle in der christlichen Hoffnung unternommenen Anstrengungen, um uns selbst und die uns anvertraute Welt zu verbessern, finden in jenem feierlichen und heiligen Augenblick, von der Gnade geläutert, ihren Sinn und gewinnen an Wert dank der Liebe Gottes, des Schöpfers und Vaters. Wenn sich im Augenblick des Todes die Beziehung mit Gott in der Begegnung mit demjenigen voll verwirklicht, »der nicht stirbt, der das Leben selber ist und die Liebe selber, dann sind wir im Leben. Dann leben wir« (Benedikt XVI., Enzyklika Spe salvi, 27).“








Wunderbar klar herausgearbeitet, bis wohin christliche Nächstenliebe gehen darf und soll – und wo ein „full stop“ angebracht ist. Euthanasie ist und bleibt (Selbst-) Mord, letztendlich Ausdruck der grundsätzlichen Ablehnung von Gottes Wille, Liebe und des uns von Gott anvertrauten Lebens (das ja immer auch Aufgabe ist, bis zuletzt). In der weitergehenden differenzierten Ausgestaltung des eigentlichen Umgangs im Einzelfall (inakzeptable gezielte Herbeiführung des Todes, versus nach Abwägung ggfs. demütig hinzunehmender Inkaufnahme des Unvermeidlichen) bricht sich zudem das Verständnis einer tiefen und wirklichen Menschlichkeit Raum.
Ein m.E. wichtiger Beitrag zur Orientierung in einer verwirrten und irregeleiteten Zeit der Gottesanmaßung.