Harold J. Berman, Recht und Revolution. Die Bildung der westlichen Rechtstradition. Übersetzt von Hermann Vetter, Frankfurt a.M.: Suhrkamp 1991 (Orig.: 1983).

Eine Überraschung erlebt man nur da, wo man sie nicht erwartet. In diesem Fall trägt sie den Namen des bedeutenden amerikanischen Rechtshistorikers Harold J. Berman (1918-2007), der lange an der renommierten Harvard Law School gelehrt hat. Er ist einer der großen Universalgelehrten seines Faches, und einer, der eigene Wege abseits der ausgetretenen Pfade beschritt. So verbrachte er 1961 mitten im Kalten Krieg zusammen mit seiner Familie mit vier Kindern ein Sabbatjahr in Moskau und wurde zu einem der führenden Kenner des Sowjetrechtes. Dabei ahnte er vieles eher, als dass er es begrifflich präzise und trotz stupend breiter Kenntnisse mit lückenloser Beweiskette auf den Punkt gebracht hätte. Doch das ist kein Grund, seine Intuitionen leichtfertig abzutun.

Einen eigenen Weg stellt sicher auch das vorzustellende monomentale Buch von 900 Seiten dar, „Recht und Revolution“ (die Fortsetzung in einem zweiten Band geht dem Einfluss des Protestantismus auf das Recht nach).[1] Dieses bahnbrechende Werk hat sich nicht weniger zum Ziel gesetzt als mit überwältigender Detailkenntnis geschichtlich nachzuweisen, dass es eine einzigartige westliche Rechtstradition gibt. Sie stammt aber nicht aus Aufklärung, Liberalismus und Demokratie, sondern… aus der Gregorianischen Reform um 1100! Mit seiner Überzeugung von „eine[m] radikalen Bruch zwischen dem Europa vor der Periode 1050-1150 und dem Europa danach“ (19) schreibt Berman gegen die gängige Meinung von Renaissance, Reformation und/oder Aufklärung als dem eigentlichen Epochenbruch an: „Das Unverständnis für die Kontinuität zwischen Mittelalter und Moderne hat auch die Diskontinuität zwischen der Zeit vor und nach der Gregorianischen Reform der katholischen Kirche im späten 11. und frühen 12.Jahrhundert verdeckt“ (821) – eine These, welche die neuere Geschichtswissenschaft immer wieder eindrucksvoll bestätigt. Diese Auffassung entfaltet breit der 1. Teil der Arbeit, während der 2. Teil „die Entstehung weltlicher Rechtssysteme“ in den nachfolgenden Jahrhunderten nachzeichnet. Selbst für Juristen, geschweige denn für juristische Laien sind die Gedankengänge sehr anspruchsvoll. Berman vermeidet es in guter rechtshistorischer Methodik, geschichtliche Erscheinungsweisen des Rechts vorschnell auf ein paar fassbare Ideen zurückzuführen. Dadurch wird aber seine These von einem eigenständigen westlichen Rechtssystem eher am Horizont seiner Überlegungen sichtbar. Infolgedessen ist sie aber auch nicht gewissermaßen als didaktisch aufbereiteter Lernstoff leicht nach Hause mitzunehmen. Kurz, auch nach 900 Seiten wird man nicht im Handumdrehen Berman auf ein paar Leitsätze zurückführen können (am ehesten geschieht dies 24-30 mit den zehn „Hauptzüge[n] der westlichen Rechtstradition“). Dennoch ein praktischer Tipp: Der Schluss des Buches (790-819) fasst den Gedankengang knapp und fasslich zusammen und kann darum auch als Vorwort zum Ganzen gelesen werden.

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Seit dem späten 11. Jahrhundert entstand also das Gegenüber von sacerdotium und imperium und damit auch die Aufgabe, die verschiedene Rechtssysteme der Kirche und des Staates (genauer: der aufkommenden Nationalstaaten, der Kommunen und besonderen Rechtssphären des Feudal-, Guts-, Handels-, Stadt- und Königsrechtes, wovon der 2. Teil des Buches ahndelt) in Balance zu bringen. Dies geschah nicht durch das Recht des Stärkeren, d.h. indem sich eine Sphäre auf Kosten der anderen durchsetzte, auch nicht durch bloße Pragmatik, sondern durch bestimmte Konstanten, die sich bei allem Wandel durchhielten. Maßgeblich, führend und das weltliche Recht prägend war damals das Kirchenrecht, „das erste moderne westliche Rechtssystem“ (327, vgl. 247-271). Es war entscheidend, um die Kirche als sichtbare Körperschaft zu ordnen und ihr Verhältnis zu den weltlichen Gewalten zu regeln. Die Kirche wollte gerade nicht alles beherrschen, sondern die Kompetenz im Geistlichen von vielerlei Vermengungen und Überlagerungen befreien – Kap. 7 zeichnet dies anhand des Konfliktes zwischen Thomas Becket und Heinrich II. nach (413-435). Doch es gab noch eine tiefere Triebkraft: „Gott selbst ist das Recht. Darum ist ihm das Recht so teuer“, zitiert Berman den „Sachsenspiegel“, das erste deutsche Gesetzbuch (791). Die Kirche wollte in ihrer Ordnung „die Aufgabe der westlichen Christenheit erfüllen helfen, die Anfänge des Gottesreiches auf Erden zu bauen“ (791). Theologisch stand dahinter ein Kirchenbild, das nicht nur (wie vielleicht stärker in der Ostkirche) die Diaphanie des Jenseits verkörpern sollte, sondern das den Anspruch erhob, die irdische Wirklichkeit so zu gestalten, dass sie dem Gottesreich zumindest näherkam. (Kleines theologisches Notabene: Damit ist das juridische Kirchenverständnis, das so oft als Pappkamerad einer „vorkonziliaren“ Kirche herhalten muss, rehabilitiert, und die nachkonziliare Vernachlässigung des Rechts erscheint wie ein Symptom der von Berman beschriebenen Krise des westlichen Rechtssystems überhaupt!). Eindrucksvoll sind dabei aber vor allem die „theologische[n] Quellen der westliche Rechtstradition“ (272-326), die Berman anhand des Jüngsten Gerichtes, des Fegfeuers, der Buße, der Eucharistie, der Anselmischen Satisfaktionstheorie und dem Strafrecht nachzeichnet (272-326). Denn hier geht es nicht primär darum, den Papst als Statthalter Gottes auf Erden, ausgestattet mit unbegrenzter Machtfülle, und Klerus, Hierarchie und Sakramente mit unantastbarer Sakralität auszustatten. Im Gegenteil, entscheidend ist das göttliche Gegenüber zur Kirche ebenso wie zur weltlichen Gewalt und des Individuums, nämlich das göttliche Wirken und die entsprechende Verantwortung des Menschen vor Gott. Nur in der Unterordnung unter Gottes Wirken kann also eine gottgemäße Ordnung entstehen, und damit diese Unterordnung nicht bloß ein vager moralischer Imperativ bleibt, schafft das Recht geeignete Verfahren der Ordnung und der Eingrenzung menschlicher Willkür und Sünde – gerade auch in der Kirche! (Teil zwei des theologischen Notabene: Ob nicht das große Unbehagen gegen Anselm und überhaupt das weitgehende Vergessen von Gericht, Jenseits und unvertretbarer Verantwortung nicht zuletzt der Kirchenführer vor Gott zur sittlichen Verlotterung von Teilen der Kirche beigetragen hat, wie sie so erschütternd im Missbrauchsskandal ans Tageslicht getreten ist?).

In der Folge der Gregorianischen Reform entwickelte das ius canonicum sich erst zu einer eigentlichen Wissenschaft, prototypisch an der juristischen Fakultät der Universität von Bologna (204-215). Sie stellte sich der Aufgabe, die Vielzahl von Konzils- und päpstlichen Entscheidungen, das römische Recht der Justinianischen Digesten, Gewohnheitsrecht und regionale Sondertraditionen in ein rationales System zu bringen. Daneben wurde es nun vordringlich, die oft spannungsvollen Vorschriften aus geistlicher und weltlicher Rechtssphäre aufeinander abzustimmen. Dazu genügte es nicht, die Tradition zu sichten, Vorschriften zu sammeln und sie allenfalls thematisch zu ordnen. Es galt nun, die einzelnen Gesetze auf Rechtsprinzipien zurückzuführen, die Rechtsquellen anzugeben und vor allem Anspruch und Grenze der jeweiligen Legitimität zu begründen. Was ist ein Vertrag und was Besitz? Wer darf wann welche Art von Gewalt anwenden? Welcher Art ist ein vorliegendes Gesetz überhaupt? Solche und ähnliche Fragen wurden nun gestellt und nicht nur aus Präzedenzfällen, sondern in grundsätzlichen, allgemeingültigen Definitionen beantwortet – ein Anspruch, der erstaunlicherweise im alten römischen Recht noch kaum eingelöst worden war. Das westliche Recht besteht also keineswegs nur in der Wiederaufnahme des römischen Rechtes (327-370). Diese Grundsatzfragen und Verallgemeinerungen ging erst das mittelalterliche Kirchenrecht mit Hilfe der scholastischen Methode an („Analyse und Synthese“, 215), indem es Widersprüche bewusst aufwarf, Quellen und Ansprüche der widerstrebenden Seiten prüfte und den Widerspruch auf einer höheren Ebene auflöste. Damit entwickelte es zwischen dem Ende des 11. und dem 13. Jahrhundert erstmals ein eigentliches Rechtssystem (410-412), welches die Auslegung und Anwendung des Rechtes auf Dauer bestimmte – und zwar eben auch und gerade im Bereich der weltlichen Gewalten. D.h. die weltlichen Rechtssysteme überall in Europa des späten 12. und 13. Jahrhunderts „enthielten und vollendeten Grundsätze, die in den vorhergehenden Generationen [sc. des Kirchenrechts] aufgestellt worden waren“ (804).

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Harold J. Berman steht in der Linie der historischen Rechtsschule, in die er bei seinem Doktorat an der London School of Economics eingeweiht wurde. Von Eugen Rosenstock-Huessy etwa übernimmt er die Bedeutung der Gregorianischen Reform ebenso wie die Abfolge der großen europäischen Revolutionen. Seine eigene Leistung besteht nun darin, die Stärken dieser Schule mit denen konkurrierender Ansätze in einer „integrativen Rechtswissenschaft“ (11) zu verbinden. Sie stellt eine Synthese der historischen Rechtsschule mit der politisch-analytischen des Rechtspositivismus und der philosophisch-moralischen des Naturrechts dar (vgl. 11). So weiß Berman von Karl Marx und Max Weber (819-847), dass Recht nach dem Rechtspositivismus immer auch Herrschaftsinstrument ist, „ein Mittel zur Durchsetzung des Willens des Gesetzgebers“ (845; rechtsphilosophisch ausführlicher dazu vgl. 30-41).[2] Doch entscheidend für den Westen war es nun, die Bindung des Gesetzgebers an das Gesetz bzw. dessen moralische Grundsätze zu postulieren und damit Herrschaft zu relativieren. Dies geschah durch Vernunft und Gewissen, also mittels der übergeordneten Bedeutung des Naturrechtes, wie es die Naturrechtstheorie voraussetzt. Schließlich war und ist Recht aber auch „ein Ausfluß der Sitte, der geschichtlich verwurzelten Werte und Normen der Gemeinschaft“ (845). Durch diesen integrativen Charakter vermag das westliche Recht zwischen Herrschaftsansprüchen, Prinzipien und Sitten zu vermitteln und für friedlichen Ausgleich zu sorgen.

Damit ist die westliche Rechtstradition in der Tat einzigartig. Sie ist gerade nicht bloß der Ausdruck einer bestimmten Kultur, so dass man es außerhalb dieses Kulturkreises als kolonialistische Überfremdung zurückweisen könnte. Ihr Spezificum ist die Fähigkeit, immer neuen kulturellen, politischen und religiös-weltanschaulichen Kontexten ein Angebot zu machen und ihre Grundüberzeugungen mit Hilfe dieser Tradition zu einem zusammenhängenden Rechtssystem zu entwickeln, einem corpus iuris. Entwicklungsfähigkeit, organisches Wachstum, Pluralismus der Rechtsbereiche und die Fähigkeit, konkurrierende Rechtssphären konstruktiv aufeinander zu beziehen, darin zeichnet sich diese Tradition aus. Dies gibt ihr eine enorme Resilienz bei aller Veränderung, die im Lauf dieser fast zehn Jahrhunderte ja gewaltig waren. Denn dabei ging es um weit mehr als um das Nachjustieren einiger Rädchen. Nach der Revolution in der Gregorianischen Reform kennt Berman fünf weitere epochale Umbrüche, die aber doch jeweils den Rahmen dieser westliche Rechtstradition nicht sprengten, sondern in ihren Prinzipien Platz fanden (vgl. 41-50): die Reformation von 1517 und das Landesherrenprinzip, die englische „rebellion“ von 1640 und die parlamentarische Mitsprache, die Französische Revolution von 1789 und die Menschenrechte, die amerikanische Revolution von 1776 und 1789 und das Werden der liberalen Demokratie, die Bolschewistische Revolution von 1917 und die Entstehung des Sowjetkommunismus. Sie alle haben das vor knapp 1000 Jahren geschaffene westliche Rechtssystem nicht abgeschafft, sondern ihre Neuerungen mit seiner Hilfe formuliert.

Wie gelang der westlichen Rechtstradition diese enorme Anpassungsleistung, ohne ihr Gesicht zu verlieren? Genau durch die Tugenden, aus denen sie entstanden ist:

  • zum einen die Bindung der menschengemachten Gesetze an das vorgeordnete Naturrecht und das geoffenbarte Gottesrecht und damit die Relativierung des Rechts angesichts der Überprüfbarkeit seiner Legitimität (bis hin zum Spitzensatz, dass Gesetze nicht binden, wenn sie dem Naturrecht oder dem eigenen Gewissen widersprechen);
  • zum zweiten die Ausbildung einer eigentlichen Rechtswissenschaft, die faktisches Recht (einschließlich seiner offenkundigen Widersprüche) auf bestimmte Rechts- und Auslegungsprinzipien zurückführt und damit rationalisiert (Gratians „concordantia discordantium canonum“ ist dafür das programmatische Hauptwerk);
  • zum dritten der Glaube an die Verbesserbarkeit der Welt durch das Recht oder besser, wie es den christlichen Überzeugungen des Hochmittelalters entsprach, die Überzeugung, dass diese Welt trotz Sünde und Irrtum doch nach und nach der göttlichen Ordnung angeglichen werden kann – ein bedeutender Fortschritt gegenüber den seit der Antike verbreiteten „Goldenes Zeitalter“- und Dekadenztheorien.

Dieses große Werk ist ein Werk der Rechtsgeschichte. Doch es bleibt nicht in der Vergangenheit stehen. Die westliche Rechtstradition, die Berman herausarbeitet, ist heute in eine über fast 1000 Jahre nicht gekannte Krise geraten: „Daß wir am Ende einer Epoche stehen, läßt sich wissenschaftlich nicht beweisen. Man spürt es, oder man spürt es nicht“ (9). Oder mit dem tiefgründigen Gedicht von Archibald MacLeish ausgedrückt: „Eine Welt endet, wenn ihre Metapher nicht mehr lebt“ (9). Danach geht ein Zeitalter zugrunde, wenn die großen Bilder, denen die Menschen intuitiv zustimmen, „noch dastehen,/ Aber nichts mehr bedeuten“ (10). Nach allem, was Berman ans Licht brachte, war das zweite Jahrtausend im Westen eine Epoche, in der die Menschen „eine Vision der Gemeinschaft von ihrer Zukunft und ihrer Vergangenheit aus“ (11) vor allem aus der Religion und aus dem Recht in einer engen Verbindung beider bezogen, d.h. „daß man an das Recht glauben muß, wenn es etwas bewirken soll“ (11). „Doch im 20. Jahrhundert wurde zum erstenmal die Religion weitgehend zur Privatsache und das Recht weitgehend zu einer Sache der praktikablen Zweckmäßigkeit“ (11).

Bermans Werk ist ein großer Wurf. Historiker vom Fach werden sicher viele Details zu korrigieren oder auch zu relativieren haben. Dennoch bleibt die These bestehen: Es gibt eine unterscheidbare westliche Rechtstradition, die das öffentliche Leben mit seinen unterschiedlichen Bereichen durch verschiedene Rechtssphären abbildet – und in diesen Bildern wie in Metaphern einen tieferen, bindenden Sinn der Welt erschließt. Diese Tradition ist aus sich selbst heraus auf Entwicklung angelegt und vermag darum auch gewaltige religiöse, soziale und ökonomische Umbrüche zu bewältigen. Ihr Verlust, den Berman erahnt, wäre darum mehr als ein Traditionsabbruch. Die Welt würde gewissermaßen ihrer Kleider beraubt, und es bliebe nur die nackte Funktionalität der Macht.


[1] Die Kritik bei Rudolf Schieffer, „The Papal Revolution in Law?“ Rückfragen an Harold Berman, in: Bulletin of Medieval Canon Law N.S. 22 (1998) 19–30, kann zwar hinter viele Details des Buches Fragezeichen setzen, wird aber der These des Buches wohl nicht wirklich gerecht. Letztlich beschränkt Schieffer sich auf die Aufgabe des Mediävisten, das Revolutionäre an der Gregorianischen Reform mit den Eigenschaften der Totalität, Schnelligkeit, Gewaltsamkeit und Dauer in Frage zu stellen (gegen Bermann 168-190). Doch bei Berman ist das Revolutionäre dieser Zeit eher als rechtsgeschichtlicher Paradigmenwechsel (ausdrücklicher Bezug auf Thomas Kuhn 47!) denn als Paukenschlag auf der Ebene der Faktengeschichte zu sehen. Gedanklich wäre auch Bermans Grundgedanke zu würdigen, dass diese Revolution ihre Wirkung gerade durch den „Entwicklungscharakter der Tradition, […] ihre bewußte Kontinuität in der Zeit“ (24), erweist, was sehr viel besser mit der differenzierten historischen Lage dieser Periode, wie sie Schieffer rekonstruiert, vereinbar erscheint. – Der eiligere Leser findet eine gute Zusammenfassung der Berman’schen Thesen in Berman, Harold J., Religious Foundations of Law in the West. An Historical Perspective, in: Journal of Law and Religion 1/1 (1983) 3–43 (https://doi.org/10.2307/1051071).

[2] Einführend zum Anspruch, diese drei rechtsphilosophischen Schulen zu integrieren, vgl. Berman, Harold J., Toward an Integrative Jurisprudence. Politics, Morality, History, in: California Law Review 76/4 (1988) 779–801 ( https://doi.org/10.2307/3480537).

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