„Fest soll mein Taufbund immer stehn,
ich will die Kirche hören!
Sie soll mich allzeit gläubig sehn
und folgsam ihren Lehren!“ (GGB 808, Ausgabe München und Freising).

So lauten die ersten vier Zeilen des bekannten und beliebten Gelöbnisliedes von Christoph Bernhard Verspoell (1810). Seine unbefangene Kirchlichkeit war der Nachkonzilszeit wohl nicht mehr geheuer. So ist im Gesang- und Gebetbuch ein purgierter Text von Karl Günter Peusquens von 1974 zu finden:

„Fest soll mein Taufbund immer stehn,
zum Herrn will ich gehören.
Er ruft mich, seinen Weg zu gehen
und will sein Wort mich lehren“ (GGB 807).

Nicht falsch, aber eben doch Pointe verpasst: Die Zugehörigkeit zum Herrn entscheidet sich immer auch an der Treue zur Kirche und ihrer Lehre. Grundsätzlich haben wir diesen Zusammenhang in einem eigenen Blog „Lehramt – wozu?“ dargelegt. Er ruft nun aber förmlich nach einer Fortsetzung „Lehramt – und wie?“ Wie also geht man mit den ganz unterschiedlichen Äußerungen des Lehramtes um? Da stehen eine Menge von Einzelfragen zur Klärung an. Wer da nicht genau unterscheidet, überzieht das Prinzip Lehramt und bringt es dadurch in Verruf. Man kann die Fragen in vier Themenkomplexen bündeln:

  1. Wer ist Träger des Lehramtes? Der Papst und die Konzilien? Was ist mit den Bischöfen als Kollegium, als Bischofskonferenz oder als Einzelne? Was ist dann mit Dokumenten der römischen Kongregationen? Oder besitzen nicht auch die Gläubigen mit ihrem „Glaubenssinn“ ein Mitspracherecht in Sachen Glauben?
  2. Verpflichtungsgrad: Lehramtliche Äußerungen reichen von feierlichen Entscheidungen des Papstes „ex cathedra“ oder eines Ökumenischen Konzils bis hin zur Predigt eines Bischofs bei einer Wallfahrt. Sind sie gleich verbindlich? Und was ist mit Schnellschüssen eines Bischofs bei einem Interview, die er vielleicht im nächsten Moment schon bereut hat? Oder was ist mit Äußerungen zur Religionsfreiheit im 19. Jahrhundert oder zur Verfasserschaft biblischer Bücher Anfang des 20. Jahrhunderts, die später scheinbar revidiert wurden? Beweisen nicht die großen Fehlleistungen bei der Verurteilung Jeanne d’Arcs oder Galileo Galileis, dass das kirchliche Amt den Mund nicht zu voll nehmen sollte, sondern fehlbar, irrtumsanfällig und parteiisch ist wie alles menschliche Denken und Sprechen?
  3. Anderer Fragenkomplex: Zu welchen Themenbereichen kann sich das Lehramt überhaupt verbindlich äußern? Ob ein bekannter Theologe eine gute Theologie betreibt? Ja oder nein zur Corona-Impfung und zu einer bestimmten Klimastrategie, zum Kapitalismus und zur Flüchtlingspolitik? Oder wenn römische Dikasterien diözesane Reformen ausbremsen, ist das überhaupt eine lehramtliche Äußerung?
  4. Loyalität und Dissens: Dann auch die persönliche Frage: Was ist zu tun, wenn man sich mit einzelnen Lehraussagen schwertut? Ist dabei die gleiche Treue von einem normalen Laien, einem Priester, einem Bischof oder einem Theologen verlangt?

Zumindest für Fachtheologen stellt sich schließlich die Frage: Wie arbeitet man quellenorientiert und sachgerecht mit lehramtlichen Quellen?

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1. Wer ist Träger des Lehramtes?

(a) Die Antwort auf diese Frage kann nur lauten: die Kirche als Ganze. Denn der Kirche aller Zeiten und aller Orte ist die Wahrheit Christi anvertraut. Chesterton hat das einmal schön auf den Punkt gebracht: Die katholische Kirche ist die demokratischste Institution überhaupt, denn in ihr haben auch die Toten Mitspracherecht. Doch dabei entscheidet die Kirche nicht nach Nase, sondern nach Gehör. Sie hört auf die Stimme des Heiligen Geistes, der sie „in die volle Wahrheit einführt“ (Joh 16,13). So beschreibt diesen Gehorsam eine lesenswerte Darlegung zum päpstlichen Primat der Glaubenskongregation von 1998:

„Der Papst ist wie alle Gläubigen dem Wort Gottes und dem katholischen Glauben unterworfen und ist Garant des Gehorsams der Kirche und in diesem Sinn ‚servus servorum‘. Er entscheidet nicht nach eigenem Gutdünken, sondern verleiht dem Willen des Herrn sein Wort, der zu Menschen in der Heiligen Schrift spricht, die wiederum von der Tradition ausgelegt wird. Anders gesagt hat die ‚episkopè‘ des Primates ihre Grenzen im göttlichen Gesetz und der unveräußerlichen göttlichen Ordnung der Kirche, wie sie in der Offenbarung enthalten ist.“ (Documenta 483).

An diesem Glaubensgehorsam haben in der Tat alle Gläubigen mit ihrem Glaubenssinn („sensus fidelium“) nach LG 12 durch die „allgemeine Übereinstimmung in Sachen des Glaubens und der Sitten“ teil, insofern sie der kirchlichen Lehre treu sind, sie in Frömmigkeit zu leben sich bemühen und dabei zu tieferen Einsichten gelangen. Durch ihn „hält das Gottesvolk unter der Leitung des heiligen Lehramtes, in dessen treuer Gefolgschaft es nicht mehr das Wort von Menschen, sondern wirklich das Wort Gottes empfängt (vgl. 1 Tim 2,13), den einmal den Heiligen gegebenen Glauben (vgl. Jud 3) unverlierbar fest. Durch ihn dringt es mit rechtem Urteil immer tiefer in den Glauben ein und wendet ihn im Leben voller an.“

Solche wachsende Glaubenserkenntnis spielte etwa bei der Entwicklung von neuen Frömmigkeitsformen wie der Herz-Jesu-Verehrung oder bei den neueren Mariendogmen zur unbefleckten Empfängnis und zur Aufnahme Mariens in den Himmel eine Rolle. Verfehlt ist es dagegen, Mehrheitsmeinungen unter den Gläubigen als Glaubenssinn anzuführen, ja sie als Druckmittel zur Änderung der Lehre zu gebrauchen. Dass viele Getaufte mit bestimmten kirchlichen Lehren oder sogar auch mit dem christlichen Glauben selbst nicht mehr viel anfangen können, kann viele Gründe haben. Der mächtige Sog der Säkularisierung lässt vielfach den Sinn für den lebendigen Gott verkümmern. So sind viele – vielleicht auch eher unwissentlich – der Stimme des Herrn untreu geworden sind und haben es verlernt, überhaupt auf sie zu hören. Doch dies soll die Hirten der Kirche nicht hindern, in lebendiger Glaubens- und Gebetsgemeinschaft mit echten Gläubigen zu stehen und sich von deren manchmal geradezu bewunderungswürdigem Glauben tragen und bestärken zu lassen. Freilich, dies sind nicht immer die Berufskatholiken, die Lautstarken und bestens Artikulierten, sondern viel häufiger die Stillen im Lande, die „Mühseligen und Beladenen“, die durch die harte Schule des Kreuzes gegangen und in ihr innerlich gereift sind.

Der Papst ist wie alle Gläubigen dem Wort Gottes und dem katholischen Glauben unterworfen und ist Garant des Gehorsams der Kirche und in diesem Sinn ‚servus servorum‘ (J. Ratzinger)

Den Glauben zu bewahren ist also alles andere als selbstverständlich. Deshalb braucht die Kirche eigene Instanzen, die trotz Unglauben, Kleingläubigkeit, verhärtetem Herzen oder oft genug schlichter Unkenntnis ihrer Glieder das Volk Gottes in der Wahrheit halten. Eine solche Instanz kann nur von Gott kommen, nämlich im Weihesakrament, zuhöchst im Bischofsamt, als Gabe seines Erbarmens mit uns irrtumsanfälligen, sündigen Menschen. Denn den Glauben unverkürzt zu bewahren ist die Kirche wiederum den noch nicht Geborenen schuldig. Das ist Chestertons katholische Demokratie nach vorne; sie gibt auch den zukünftigen Generationen eine Mitsprache. Denn „bis ans Ende der Welt“ bleibt der Herr bei seiner Kirche, und alle Generationen sollen in ihr die Wahrheit und so das Heil finden. Dass die Kirche als Ganze aus der Wahrheit fällt, wie es etwa die Reformatoren angenommen haben, ist deshalb für ein katholisches Verständnis ausgeschlossen. Diese Instanz der Bewahrung ist nun vor allem das Bischofskollegium (vgl. c. 336). Seine Einheit ist wiederum sichtbar verkörpert im Petrusamt: „Ubi Petrus, ibi ergo Ecclesia. – Wo Petrus ist, da ist also auch die Kirche.“[1] Die Einheit der Kirche in der Wahrheit und Liebe, das „Ein Herz und eine Seele“-Sein im Heiligen Geist (vgl. CIC c. 330), ist somit das Herzstück kirchlicher Lehre und des Lehramtes.

(b) Wo nun die (moralische) Gesamtheit der Bischöfe „mit und unter Petrus“ auf einem Ökumenischen Konzil oder auch der Papst „ex cathedra“ (vgl. DH 3065-3075) zu Glaube und Sitten letztverbindlich als Garant der Einheit sprechen, ist die volle Garantie des Heiligen Geistes gegeben, dass sie dabei nicht irren („magisterium extraordinarium et universale“[2]). In diesem Fall sind sie ganz Sprecher der Kirche aller Zeiten, und so dürfen die Gläubigen sich darauf verlassen, in ihrer Lehre zuverlässig die Weisung Christi hören. Denn die Kirche ist nun ganz Ohr für ihren Herrn. Nicht irren heißt darum verlässlich hören, das Anvertraute zuverlässig bewahren und es treu wiedergeben, nicht jedoch, neue Offenbarungen und Erleuchtungen zu haben. Es schließt gleichzeitig die Verpflichtung ein, die vorliegende Frage gründlich zu untersuchen, etwa mit Hilfe von theologischen Beratern oder Glaubenskommissionen, in Rom insbesondere der Internationalen Theologenkommission und der Bibelkommission. Denn Vertrauen auf den Heiligen Geist schließt den Gebrauch aller menschlichen Mittel der Vernunft nicht aus, sondern ein. Die wissenschaftliche Theologie ist darum ein unverzichtbarer Partner des Lehramtes. Deshalb ist von dieser aber auch verlangt, dass sie ungeschmälert die Lehre der Kirche zugrunde legt.

Bei letztverbindlichen Entscheidungen handelt es sich um formelle Dogmen, die von göttlicher Autorität gedeckt sind („de fide divina et catholica“). Meist sind sie Bollwerk gegen eine gefährliche Abweichung vom Glauben. Sie ziehen eine Grenze und setzen einen Schlusspunkt. Doch gleichzeitig bilden sie auch Grundlage und Ausgangspunkt für jede weitere Reflexion. Denn die Irrtumsfreiheit besagt dabei nicht, dass die verwendete Theologie und Begrifflichkeit nicht auch weiter vertieft werden kann, wohl aber, dass sie eine unabdingbare Voraussetzung und einen sicheren Bezugspunkt für alles weitere Forschen abgibt. Das ist gerade bei neueren Dokumenten wichtig, denn sie enthalten zumeist ausführliche theologische Begründungen. Diese sind ergänzungsbedürftig und können sogar sachliche Fehler und Schwächen enthalten.[3] „Es wartet also die Aufgabe auf uns, tiefer zu betrachten…“, bekennt etwa die Erklärung „Inter insigniores“ zum Frauenpriestertum von 1976 demütig und in realistischer Einschätzung der vorgetragenen Überlegungen (Documenta 139). Doch – und das ist entscheidend – die Irrtumsfreiheit und Verbindlichkeit der Lehraussage selbst steht und fällt nicht mit der Überzeugungskraft der Begründungen. Erst recht soll man die persönliche Theologie eines Papstes, also etwa die „Theologie des Leibes“ von Johannes Paul II., nicht auch nur entfernt mit der Aura seiner Amtsautorität umgeben. Das könnte diese nur in Verruf bringen. Es handelt sich dabei um (gewiss respektable) Denkversuche, nicht mehr und nicht weniger.

Womit wir auch bei einer wichtigen Unterscheidung sind: Das neuere Lehramt präsentiert Lehrentscheidungen in ausführlicheren Lehrschreiben mit biblischer, historischer und systematischer Begründung. Diese verdient selbstverständlich nicht in allem die Note Eins beim theologischen Examen, und anders als die Lehrentscheidung selbst ist diese nicht vom besonderen Beistand des Heiligen Geistes vor Irrtumslosigkeit geschützt. Besser gesagt, jedes Dokument ist wie ein Sturmgeläut an die Theologen, mit ihm und nicht ohne es oder gar gegen es weiter, tiefer und besser nachzudenken und es ins Gesamt des Glaubenswissens einzuordnen. Weit davon entfernt, die Fachtheologen zu knebeln, ruft es ihnen zu, „cooperatores veritatis – Mitarbeiter der Wahrheit“ (3 Joh 8) zu sein, wie der Bischofswahlspruch von Joseph Ratzinger lautet. Diese Forschungsarbeit, in loyalem kirchlichen Sinn durchgeführt, wird langfristig auch neue Perspektiven eröffnen und sozusagen aus dem Senfkorn eines Lehrsatzes den hohen Baum entfalten, in dem die Vögel des Himmels sich niederlassen können (vgl. Mk 4,32). Ein Beispiel. 451 hat das Konzil von Chalkedon bekannt: Christus ist eine Person in zwei Naturen, einer göttlichen und einer menschlichen. Eine Sternstunde kirchlichen Christusbekenntnisses, und doch löste das Konzil über zweihundert Jahre intensiven Ringens um das Verständnis seiner christologischen Glaubensformel aus, ja deren rechtes Verständnis ist jeder Zeit neu aufgegeben.

(c) Sehr viel häufiger sprechen Papst und Bischöfe jedoch, ohne dass sie eine Lehre formell dogmatisieren bzw. feierlich verwerfen. Damit betreten wir das weite Feld ihrer gewöhnlichen Lehre, ohne dass sie als das eine Bischofskollegium mit dem Papst oder als Papst in letzter Verbindlichkeit sprechen („magisterium ordinarium et universale“, vgl. etwa DH 2879). Zu diesem gewöhnlichen Lehramt gehört etwa die Wächteraufgabe der Bischöfe (vgl. c. 823), konkretisiert in der Aufmerksamkeit für theologische Veröffentlichungen, angefangen von Bibelausgaben und liturgischen Büchern bis hin zu Religionsbüchern und theologischen Werken (c. 824-829), in der Beurteilung von theologischen Aussagen (c. 830) und bei Lehrbeanstandungsverfahren auf römischer Ebene oder der der Bischofskonferenz. Dabei erheben sie also nicht weniger einen Lehranspruch. Dessen Verbindlichkeit hängt von dem Anspruch ab, den sie dabei erheben. Der einzelne Bischof, eine Bischofskonferenz oder -synode oder selbst der Papst in dieser Art von Lehrtätigkeit (etwa in einem päpstlichen Schreiben oder bei einer Ansprache) besitzt nicht die Gabe der Irrtumslosigkeit. Dennoch ist seinem Amt in jedem Fall „Ehrfurcht und Gehorsam“ entgegenzubringen, d.h. grundsätzlich Loyalität und ein dem Amt entsprechender respektvoller Umgang. Einer Bischofskonferenz kommt keine eigenständige Lehrautorität zu, sie kann nur die Autorität der Einzelbischöfe gewissermaßen bündeln, manchmal auch in Fragen, in denen ihr von Rechts wegen eigenständige Kompetenzen zukommen.

Nicht selten werden in bestimmten Zeiten der Kirchengeschichte ohne eigentliche Reflexion auf den genaueren Zusammenhang mit der Offenbarung einzelne Auffassungen vertreten, ohne dass diese damit explizit und verbindlich gelehrt werden. Freilich, „Das ist ja nicht unfehlbar“, sagt man dann schnell und meint: „Lass die reden, ich denke mir meinen Teil!“ Doch auch wenn darin nicht die letzte göttliche Autorität das Fundament abgibt, so doch die der gesamten Kirche, weshalb eine auch innerliche Annahme und Bejahung um der Autorität der Kirche willen verlangt wird („assensus religiosus“, „obsequium religiosum intellectus et voluntatis“). Der für grundlegende Lehren so wichtige „consensus partum“, also die breite Übereinstimmung der Kirchenväter (zumeist also von Bischöfen), besteht ja genau in diesem ordentlichen Lehramt.[4] Das ist auch der Grund, warum die Kirche von ihren Bischöfen und Priestern, aber auch ihren theologischen Lehrern Treue in diesen Punkten erwarten darf. Zum Dissens bei schweren Gewissensbedenken wollen wir unten noch etwas sagen.

„Es wartet also die Aufgabe auf uns, tiefer zu betrachten…“ (Paul VI.)

Doch auch bei diesem gewöhnlichen Lehramt gibt es einen Sonderfall, in dem nämlich seine Aussagen von der gleichen Unfehlbarkeit wie formelle Dogmen sind. Das sind Entscheidungen, die formell feststellen, dass eine Lehre immer und überall von der Kirche festgehalten wurde und die aus diesem Grund „definitiv zu halten“ vorgelegt werden:

„Die einzelnen Bischöfe besitzen zwar nicht den Vorzug der Unfehlbarkeit; wenn sie aber, in der Welt räumlich getrennt, jedoch in Wahrung des Gemeinschaftsbandes untereinander und mit dem Nachfolger Petri, authentisch in Glaubens- und Sittensachen lehren und eine bestimmte Lehre übereinstimmend als endgültig verpflichtend vortragen, so verkündigen sie auf unfehlbare Weise die Lehre Christi“ (LG 25,2).

Dabei wird also nicht eine Lehre „ex cathedra“ definiert, sondern der Papst als Haupt des Bischofskollegiums bestätigt mit seiner höchsten Autorität, dass diese Lehre zum Glaubensgut der Kirche aller Zeiten gehört, also zu dem, „was immer, überall und von allen festgehalten werden muss“. Darum sind die Christen verpflichtet, sich endgültig an sie als Teil des Glaubensgutes zu halten. Diese Lehre kann darum nicht revidiert oder auch nur frei diskutiert werden. Das bekannteste Beispiel dafür ist die Erklärung „Ordinatio sacerdotalis“ zur Unmöglichkeit des Priesteramtes für Frauen (vgl. auch die „Responsio“ der Glaubenskongregation zur Lehrautorität von „Ordinatio sacerdotalis“ in Documenta 457: „ab ordinario et universali magisterio infallibiliter proposita – vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt unfehlbar vorgetragen“).

(d) Den Regelfall der Ausübung des Lehramtes stellt jedoch die Verkündigung und Lehre bei Predigten und Ansprachen, bei Äußerungen in der Presse, bei Begegnungen und Gesprächen und in Interviews dar, die nicht primär Lehrentscheide und Abgrenzungen zum Ziel haben, sondern einfach Teil der Verkündigung sind. Lehrmäßig soll man aber von diesen Worten nicht mehr verlangen, als sie zu geben beabsichtigen. D.h. man wird sie nicht auf die Goldwaage legen, denn vieles wird ungenau, zeitgeistig, verkürzt oder einfach unbedacht (auch Bischöfe sind nicht immer minutiöse Predigtvorbereiter!) ausgedrückt sein. Gerade in Interviews, Büchern und Gelegenheitsäußerungen spricht ein Papst oder Bischof oft zudem gar nicht als Amtsperson mit Amtsautorität, sondern als Privatperson und somit einfach mit der Autorität des Argumentes. Bekanntes Beispiel dafür sind etwa die Jesusbücher von Papst Benedikt XVI. Ebenso hat bereits Papst Benedikt XIV. 1748 genau unterschieden: „Auch Wir neigen zwar in theologischen Fragen als private Gelehrte eher einer als einer anderen Meinung zu, doch als Päpste weisen wir die entgegengesetzte Meinung nicht zurück und dulden auch nicht, dass andere dies tun“ (DH 2565).

(e) Die römischen Kongregationen, insbesondere die Glaubenskongregation, nehmen an der Autorität des Papstes teil, „in dessen Namen und Autorität sie ihre Aufgabe erfüllen zum Wohl und zum Dienst der Kirche“ (CIC c. 360). Dabei muss man allerdings genauer darauf achten, ob und in welcher Form der Papst sich eine solche Äußerung zu eigen macht. Tut er es feierlich und ausdrücklich, so ist die Aussage unmittelbar von seiner Autorität gedeckt.[5]

Zu kompliziert? Das Ganze ist wie eine Ampel. Formelle Dogmen und definitiv zu haltende Lehren lassen die Ampel auf Rot springen. Wer sie bewusst und hartnäckig übergeht, für den ist sozusagen der Führerschein weg, und er verfällt der Irrlehre! Aussagen aus dem gewöhnlichen Lehramt mit Lehranspruch sind gelbe Ampel. Wer sie ignoriert, gerät schnell ins „Kirschgelb“, d.h. ist auf dem besten Weg dazu, sich außerhalb des Glaubens zu katapultieren. Alle anderen Aussagen sind grüne Ampel, aber wie bei jeder Ampel muss man auch sie noch beachten, um sicher voranzukommen.

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2. Wozu kann sich das Lehramt verbindlich äußern?

Die Kirche kann lehren, weil sie hört und das Gehörte treu bewahrt, das ist die Quintessenz des Lehramtes. Damit ist auch die Frage geklärt, was überhaupt Gegenstand lehramtlicher Entscheidungen sein kann: das und nur das, was überliefert ist.

(a) Die eigentliche Kompetenz des Lehramtes betrifft damit Aussagen zu Glaube und Moral. Das ist deshalb so enorm wichtig, weil sich für jeden Christen die Treue zum Herrn am Bekenntnis des Glaubens ebenso wie am Festhalten an seinen Geboten entscheidet. „Wer meine Gebote hat und sie hält, der ist es, der mich liebt“ (Joh 14,21). Die Lehre sagt verbindlich, was zur göttlichen Offenbarung gehört, und sie sagt dies jeweils für ihre Zeit. Insofern gehört ihre aktuelle Formulierung in Antwort auf Zeitfragen zu ihrem Kerngeschäft, etwa bei einem echten Verständnis der Schöpfungslehre, die mit wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Kosmologie und Evolution kompatibel ist (es gibt ja keine zwei Wahrheiten!), angesichts der Entwicklung der Demokratie, neuer medizinischer Möglichkeiten und Versuchungen zu Lebensanfang und Ende, Veränderungen im Partnerschaftsverhalten, Herausforderungen bei Weltfrieden und Religionsdialog, aber auch etwa in der biblischen Theologie der rechte Rahmen für den Gebrauch der neu entwickelten historisch-kritischen Methoden. Freilich, bei alldem verteidigt das Lehramt Grundprinzipien. Das bedeutet, je konkreter seine Aussagen werden und den Einzelfall beurteilen, wenn es also z.B. ein theologisches Buch „indiziert“, eine bestimmte politische Linie fordert oder einen einzelnen Gesetzesvorschlag favorisiert, umso mehr muss man unterscheiden: Die Aussagen sind zwar sicher bedenkenswert, verbindlich daran ist aber nur die damit verbundene Grundaussage als Teil des Glaubensgutes.

Auch Wir neigen zwar in theologischen Fragen als private Gelehrte eher einer als einer anderen Meinung zu, doch als Päpste weisen wir die entgegengesetzte Meinung nicht zurück und dulden auch nicht, dass andere dies tun (Benedikt XIV.)

Die Auslegung für die Gegenwart bleibt also gebunden an das, was immer und überall galt. „Nihil innovetur, nisi quod traditum est. – Nichts Neues darf eingeführt werden, wenn es nicht in der Überlieferung enthalten ist“, sagt schon Papst Stephan I. an Cyprian (DH 110).  Denn Gegenstand einer verbindlichen Lehre kann nur das anvertraute Glaubensgut („depositum fidei“) sein und nichts Neues, nicht einmal eine Veränderung oder „Anpassung“ an Zeitverhältnisse. Das Lehramt ist traditional. Das lässt sich leicht verstehen. In Christus hat die Offenbarung ihre Fülle erreicht. Es ist alles gesagt und getan. Diese Fülle der Wahrheit ist der Kirche anvertraut: „Ich habe euch alles mitgeteilt, was ich von meinem Vater gehört habe“ (Joh 15,15). Die Kirche aller Zeiten lebt also im Bewusstsein dieser geschenkten Fülle, der plerophoria einer Gewissheit im Heiligen Geist: „Denn unser Evangelium kam zu euch nicht im Wort allein, sondern auch mit Kraft und mit dem Heiligen Geist und mit voller Gewissheit; ihr wisst selbst, wie wir bei euch aufgetreten sind, um euch zu gewinnen“ (1 Thess 1,5). Das ist wunderbar anders als alles menschliche Suchen und Forschen, das immer von Unwissenheit und Irrtum belastet ist, darum aber auch Fortschritt und Rückschritt kennt. Wohl aber kann die Kirche die Fülle der Offenbarung immer besser zu verstehen suchen. Auf dieser und nur auf dieser Ebene gibt es eine Dogmenentwicklung: Bestimmte Einsichten werden deutlicher erfasst und besser in den Zusammenhang der Wahrheiten eingeordnet. Diese Glaubensreflexion kann dann auch zu einem Bereich von Wahrheiten führen, der nicht unmittelbar in der Offenbarung enthalten ist, aber mit ihr notwendigerweise zusammenhängt. Das sind Voraussetzungen („praeambula fidei“) oder Schlussfolgerungen („conclusiones theologicae“) des Glaubens, z.B. dass der Mensch mehr als Materie ist, oder auch sogenannte dogmatische Tatsachen, z.B. die Rechtmäßigkeit eines Papstes oder eines Konzils oder die rechte Auslegung eines Textes. – Die Bindung an das geoffenbarte Glaubensgut hat noch einige besondere Folgen:

* Es gibt einen eigenartigen Überhang des Nein vor dem Ja. Es ist leichter zu entscheiden, was nicht mit katholischer Überzeugung vereinbar ist, als positiv-verbindlich zu bestimmen, worin sie denn positiv besteht. Deshalb überwiegt traditionell die Lehrverurteilung (vor allem das berühmte „Anathema“), und die Darstellung der Lehre begnügt sich meist mit knappen, auf die großen Linien beschränkten Strichen. Es ist, als wollte es auch dabei nur die Auslinien des Spielfeldes auf dem Boden markieren, innerhalb derer sie auch einen weiten Spielraum des weiteren Nachdenkens lassen. Dieser Überhang des Nein hat das Lehramt in den schlechten Ruf des ewigen Bremsers und Verhinderers gebracht. In Wirklichkeit geben klare Auslinien auch Verlässlichkeit, damit sich innerhalb von ihnen eine echte Pluralität von Meinungen entfalten kann. „Niemandem das Katholischsein absprechen“ setzt also voraus, dass jemand nicht sozusagen den Ball ins Aus gekickt hat und trotzdem weiterspielen will.

* Zudem ist das Nein zu manchen Positionen eher als situative Klugheitsentscheidung zu verstehen. In diesem Fall wird nicht einfach über Wahr und Falsch entschieden („verum et falsum“), sondern über eine sichere Lehre und über Positionen, die eine gesicherte Lehre in Frage stellen könnten („tutum et non tutum“). Solche Entscheidungen sind viel stärker situationsgebunden. Sie können etwa davon abhängen, wie die Thesen eines in seinem persönlichen Glauben nicht angezweifelten Autors oder einer theologischen Strömung in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Ganz modern hat das Amt damit also einen Sinn für die Rezeptionsästhetik entwickelt, die Bedeutungen eines Textes über die Absicht des Verfassers hinaus ernst nimmt. Dazu zählen auch viele Beanstandungen bekannter Theologen, etwa die von Henri de Lubac und Karl Rahner unter Papst Pius XII. Klugheitsentscheidungen laden geradezu dazu ein, später und in einer weniger aufgeheizten, zugespitzten Situation dahinterstehende Sachfragen gründlicher zu untersuchen und zu weitergehenden Folgerungen zu kommen. D.h. in einer bestimmten Situation warnt das Amt vor bestimmten Ansichten oder Formulierungen.

  • Das gilt etwa für das Rotlicht gegenüber der Religionsfreiheit in der Französischen Revolution und dem Liberalismus des 19. Jahrhunderts. Damals stand die Religionsfreiheit nämlich weithin für Relativismus und Ablehnung des christlichen Wahrheitsanspruchs. Nach dem Siegeszug von Demokratie und Menschenrechten nach dem Zweiten Weltkrieg war dann die Zeit gekommen, ebenso christliche Überzeugungen wie die, dass der Glaubensakt nur frei verwirklicht werden kann oder dass das Gewissen höchste Instanz des Handelns für den Einzelnen ist, zu einer neuen Synthese zu verbinden: Die Zeit für die Erklärung des II. Vaticanums zur Religionsfreiheit „Dignitatis humanae“ war reif.
  • Es gilt aber auch für viele Ablehnungen exegetischer Positionen um und nach 1900, etwa das Festhalten an der Historizität wichtiger Züge der ersten Kapitel des Buches Genesis oder an der Verfasserschaft des Mose für die ersten fünf Bücher des Alten Testaments oder des Paulus für den Hebräerbrief. Durchaus hellsichtig hat das Amt damals erkannt, dass deren Infragestellung damals noch fast untrennbar mit einer Relativierung des göttlichen, inspirierten Charakters der Heiligen Schrift verbunden war. D.h. aber umgekehrt, sobald die katholische Exegese Inspiration und Geschichtlichkeit überzeugend miteinander zu verbunden wusste, konnte das Amt entsprechende Auffassungen auch offiziell rezipieren, am prominentesten in der Offenbarungskonstitution „Dei Verbum“ des II. Vaticanums oder im Dokument der Päpstlichen Bibelkommission „Die Interpretation der Bibel in der Kirche“ von 1993.

Konsequenterweise erfolgt dann auch kein Widerruf der früheren Entscheidung, sondern eine neue Lehräußerung bemüht sich um eine ausgewogene Darstellung. Denn was gestern klug war, kann heute verfehlt sein. D.h. bei Klugheitsentscheidungen kann eine spätere Erklärung rein inhaltlich durchaus eine von der früheren deutlich abweichende Position vertreten. Dies gilt ganz besonders für einzelne Theologen und ihre Werke. Die Glaubenskongregation hat diesen Entwicklungsprozess selbst einmal an einem aufschlussreichen Fall dargestellt, dem des 2007 seliggesprochenen italienischen Priesters Antonio Rosmini (1797-1855; Documenta 576-579; dt. AfkKR 170 [2001] 478-481), von dem 1849 zwei Werke auf den Index gesetzt wurden, dessen Gesamtwerk 1854 dann von jeder Zensur befreit wurde, von dem dann aber 1887 40 Sätze verurteilt wurden. Ähnliches lässt sich von der viel diskutierten Verurteilung Galileo Galileis sagen, die hauptsächlich seinen Anspruch betraf, aufgrund seiner kosmologischen Kenntnisse die Bibel anders als die Kirche auslegen zu können. Die Verurteilung Jeanne d’Arcs dagegen wurde 1431 von einem bischöflichen Gericht in Verbindung mit einem Votum der Theologen der Pariser Sorbonne vorgenommen; ein Revisionsprozess auf Veranlassung des Papstes 24 Jahre später hob das Urteil auf.

Dieser Sinn für Situationen und Kontexte ist durchaus eine große Stärke des Lehramtes, wenn er nur verantwortlich und nicht nach dem „Fähnchen in den Wind“-Prinzip genutzt wird. Ohne diesen Sinn verfällt man in bloßen Traditionalismus, wie man etwa an der Piusbruderschaft beobachten kann. Solche Entscheidungen sind zudem ein schönes Beispiel für den pastoralen Charakter des Lehramtes („munus docendi“) und seine Verschränkung mit dem Hirtenamt („munus regendi“ bzw. im Sinn der drei Ämter auch „munus sanctificandi“). Beim Papstamt entspricht dieser Verschränkung die Verbindung von höchster Lehrautorität und Jurisdiktionsprimat (die „volle, höchste und universale Gewalt über die Kirche“, LG 22; „prima Sedes a nemine iudicatur“, c. 1404). Mit seiner Lehrvollmacht hilft der Papst den Gläubigen zu Vertrauen und Verlässlichkeit bei dem, worauf sie ihr Leben bauen.

(b) Das Hirtenamt in der Kirche betrifft dagegen die Ordnung und Disziplin. Ihre Maßnahmen, z.B. Ernennungen, Rechtsvorschriften oder Sanktionen, sind niemals unfehlbar, wohl aber verbindlich, da von ihrer Autorität gedeckt. Deshalb sind disziplinäre Dokumente an sich zwar keine Lehraussagen. Dennoch hängen Ordnung und Wahrheit eng miteinander zusammen, und so enthalten viele disziplinäre Dekrete auch doktrinelle Anteile. Das ist besonders deutlich bei der Ordnung des gottesdienstlichen Lebens. So ist die Zulassung zu den Sakramenten von Voraussetzungen wie Zugehörigkeit zur Kirche, Gläubigkeit und rechter Disposition einschließlich des Lebensstandes abhängig, was Teil der Sakramenten- und Kirchenlehre ist. Doch auch umgekehrt sind liturgische Texte und Riten vornehmster Ausdruck des kirchlichen Glaubensbewusstseins. „Lex credendi lex orandi. – Maßstab des Glaubens ist der Maßstab des Betens.“

(c) Einen Sonderfall stellen definitive Approbationen von Orden bzw. Ordensregeln sowie Selig- und Heiligsprechungen dar. Letzteren wird traditionell die Unfehlbarkeit (wiederum nur im Sinn der Irrtumslosigkeit „ex assistentia mere negativa – aufgrund eines nur negativ-bewahrenden Beistandes“) zugesprochen, was im Sinn der Irrtumslosigkeit jedoch nicht ausschließt, dass der Heilige auf Erden auch Schattenseiten gehabt haben kann, welche die spätere historische Forschung belegen kann. Die Unfehlbarkeit ist hier wiederum eng mit dem Hirtenamt verknüpft, weil die Kirche den Gläubigen, die in einem Orden leben oder die einen Heiligen öffentlich verehren, die Sicherheit geben soll, dabei nicht einem fatalen Irrweg zu verfallen.

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3. Persönlicher Verpflichtungsgrad

Nicht jeder Christ ist in gleicher Weise in die Pflicht genommen, explizit die Lehren der Kirche anzunehmen und zu bekennen. Diese hängt nämlich mit den verschiedenen Aufgaben in der Kirche zusammen.

  1. Ein gewöhnlicher Laie kann sich damit begnügen, die großen Linien kirchlicher Lehre zu kennen und zu bejahen. Bei einzelnen Fragen darf er es sich erlauben zu sagen: „Wenn es die Kirche sagt, glaube ich es. Verstehen muss ich ja nicht alles“ oder selbst einmal: „Davon habe ich noch nie etwas gehört, aber ich vertraue darauf, dass das stimmt.“ Dies schließt allerdings ein, sich um Kenntnis des Glaubens zu bemühen durch Lektüre, Glaubensgemeinschaft, Gespräch und Rat.
  2. Von ausgebildeten Theologen darf man verlangen, dass sie sich zumindest auch bei Einzelfragen so qualifiziert einarbeiten können, dass sie Bedeutung und Hintergründe einzelner Entscheidungen kennen und begründen können. Wie das geht, dazu unten mehr. Grundsätzlich ist die Lehrverkündigung der Kirche für Theologen ja „regula proxima“, d.h. der unmittelbare Maßstab für das eigene Arbeiten. Er bestimmt auch den authentischen Blick auf Schrift und Tradition.
  3. Von Personen, denen die Kirche einen Verkündigungsauftrag anvertraut hat, also etwa in der „Missio“ für den Religionsunterricht, wird eine besondere, auch explizit versprochene Treue zur kirchlichen Lehre verlangt. Die wesentlichen Aussagen der Kirche zu Glaube und Moral sollte man mit ihren Gründen kennen.
  4. Bei herausragenden Ämtern wie beim Weiheamt oder bei dem eines Theologieprofessors wird dies durch einen Treueeid unterstrichen. Dies schließt eine aktive Verteidigung und Vertiefung des kirchlichen Glaubens überall dort ein, wo es von Amts wegen geboten und möglich erscheint. Zuhöchst gilt dies von einem Bischof.

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4. Loyalität und Dissens

Alle Genannten sind auch Kinder ihrer Zeit, und deshalb werden sie in säkularisierten, der Wirklichkeit Gottes und seinem Wirken gegenüber meist skeptisch eingestellten Zeiten häufig Vorbehalte gegen kirchliche Lehren vorbringen, die den Zeitgeist spiegeln. Dieser hat es an sich, dass er sich selbstverständlich und alternativlos gibt und deshalb immer von oben herab alles ihm Widersprechende geringschätzt. Da hat die Glaubenslehre oft keine Chance, und noch so gute Argumente werden bloß mit ein paar Gescheitheiten abgetan. Wenn Menschen dies auch noch verinnerlicht haben, ist der Dissens da und wird dann in manchen kirchlichen Kreisen vielleicht auch noch zu einem Grundsatzproblem hochgeschaukelt, der christlichen Freiheit und Selbstbestimmung gegenüber der Unterwerfung unter eine Autorität. Wer jedoch ehrlich und demütig Gewissenserforschung hält, wird feststellen, wie sehr er einfach daran hängt, so zu denken wie die selbstbewusste Mehrheit, und wie schwer es fällt, an dieser Stelle durch das enge Tor zu treten und den schmalen Weg einzuschlagen (vgl. Mt 7,14). Etwas ganz anderes ist es freilich, das Lehramt auf Probleme in der Formulierung, Differenzierung oder Begründung aufmerksam zu machen. Ein verantwortungsvoller Theologe wird dies in der Regel in einer persönlichen Form, also etwa in einem Gespräch oder mit einem Brief an den Bischof tun. Die Glaubenskongregation hat dem Problem von Loyalität und Dissens ein umfangreiches und tiefschürfendes Dokument gewidmet, „Donum Veritatis“, das Pflichtlektüre für jeden Theologen sein sollte (Documenta 388-405). Darin und an vielen anderen Stellen umwirbt das Amt die Wissenschaftler geradezu, gemeinsam der Wahrheit zu dienen – freilich in unbedingter Bindung an das, was verbindliche Lehre der Kirche ist.

Er ging sofort hinaus. Es war aber Nacht (Joh 13,30)

Man kann die Verbundenheit mit der Lehre Christi und seiner Kirche in einer eindrucksvollen Momentaufnahme anschaulich machen. Am Höhepunkt der Liebe Jesu zu seinen Jüngern, am Abend vor seinem Leiden, wäscht er ihnen die Füße und bekräftigt zugleich, in ihrer Sendung selbst gegenwärtig zu sein: „Wer einen aufnimmt, den ich sende, nimmt mich auf“ (Joh 13,20). Doch Judas verlässt diese Gemeinschaft der Wahrheit und der Liebe – und überlässt sich der Nacht der Welt fern von Gott: „Er ging sofort hinaus. Es war aber Nacht“ (Joh 13,30).

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5. Mit den Quellen arbeiten

Bleibt noch die praktische Frage für die Fachtheologen: Wie erarbeitet man sich zuverlässig Aussagen und Sinn lehramtlicher Äußerungen? Dazu unterscheidet man am besten Grundkenntnisse und Detailkenntnisse. Erstere sollte man sich – am besten schon während des Studiums – aneignen und sie immer wieder auffrischen und vertiefen, die Zweiten wird man meist nur bei Einzelfragen als gezielte Tiefenbohrungen vornehmen können.

(a) Grundkenntnisse schließen einen Überblick zumindest über die bedeutenderen Lehrentscheidungen der zwei Jahrtausende ein. Dabei gilt das katholische „Sowohl – Als Auch“, also sowohl der breite Überblick über den gesamten Zeitraum als auch eine vertiefte Kenntnis der zeitgenössischen Lehre, also insbesondere des II. Vaticanums und der jüngeren Lehrentscheidungen – nicht in der fälschlichen Annahme, seitdem habe erst das wahre Christentum angefangen, sondern um die verbindlichen heutigen Äußerungen des Lehramtes zu kennen. Wer sie im Original liest, wird übrigens immer feststellen, wie tief verwurzelt in der größeren Tradition diese sind, so dass in keinem Fall von einem Bruch oder auch nur von einer substanziellen Veränderung der Lehre die Rede sein kann. „Im Original lesen“, das ist auch der dringende Rat an dieser Stelle wie überhaupt für die Beschäftigung mit lehramtlichen Aussagen. Denn mehr als anderswo hat Sekundärliteratur dazu fast immer Schlagseite nach der einen oder anderen Seite, und darum vereinnahmt oder zumindest vereinseitigt sie zumindest in einzelnen Punkten das, was das Amt zu sagen hat. Originaltexte also – aber welche? Dafür gibt es verschiedene Wege:

  • Unerlässlich ist ein gründliches Studium der großen Textsammlungen, allen voran „der Denzinger“, seit 30 Jahren auch mit einer (oft etwas sperrigen) deutschen Übersetzung, der „Denzinger-Hünermann“. Jeder Theologe sollte ihn wenigstens einmal durchstudiert und sich bei den großen Texten festgelesen haben.
  • Ergänzend empfehle ich – als Herausgeber nicht ganz unparteiisch – auch den „Guibert“, also eine analoge Lehramtssammlung zum geistlichen Leben. Ähnlich gibt es große Lehramtssammlungen zur Bibel (Enchiridion biblicum), zur Liturgie (für die Liturgiereform Bugnini und Kaczynski; daneben natürlich nicht zu vergessen die Einleitungen zu den neueren liturgischen Büchern, die immer auch einen theologischen Teil enthalten – zumindest Priester sollten die wichtigsten gottesdienstlichen Bücher deshalb einmal im Jahr durchstudieren), zum Priestertum die „Enciclopedia del sacerdozio“ und manche andere Sammlung.
  • Eine praktische Auswahl lehramtlicher Texte in systematischer Gliederung bieten der deutschsprachige Neuner-Roos und der originalsprachliche Cavallera.
  • Um verlässlich den heutigen Stand kirchlicher Lehre im Zusammenhang kennenzulernen, bietet sich der „Katechismus der katholischen Kirche“ (auch als kürzeres „Kompendium“ sowie das „Kompendium der Soziallehre“) an, außerdem der „Codex Iuris Canonici“ von 1983, insbesondere die grundlegenden, theologisch gefassten „Fundamentalcanones“ am Anfang jedes Themengebietes.
  • Aufgrund ihrer Aktualität sollte man nach und nach die päpstlichen Lehrschreiben, also vor allem Enzykliken und Apostolische Schreiben der letzten Päpste, durchstudieren, ergänzt durch die grundlegenderen Äußerungen der Glaubenskongregation.
  • In ökumenischem Geist sollte man auch die lutherischen und reformierten Bekenntnisschriften kennen, eventuell in Verbindung mit den Grundschriften der Reformation, um Einendes und Trennendes in den Ursprüngen realistisch einschätzen zu können (Dingel, Faulenbach, Pöhlmann).
  • Themenzentriert kann man die Sachregister der genannten Sammlungen konsultieren.
  • Man kann aber auch in den einschlägigen Handbüchern und Lexika den Verweisen auf einschlägige Lehrentscheidungen nachgehen. In diesem Punkt haben die alten dogmatischen und moraltheologischen Handbücher eindeutig die Nase vorn, denn bei ihrer Gewissenhaftigkeit in Sachen Treue zum Lehramt finden sich darin stets auch die entscheidenden Aussagen des Amtes vorgestellt und manchmal auch erläutert.

(b) Wer bis hierher gelangt ist, hat sich einen verlässlichen Überblick verschafft. Doch wenigstens in einzelnen Fragen will man es auch genauer wissen. Wie verschafft man sich die dazu notwendigen Detailkenntnisse, auch ohne sich jahrelang einer Thematik widmen zu können? Wirklich eingehend wird man diese Detailkenntnisse natürlich nur in Einzelfragen erwerben können. Wer aber eine umfassende Grundkenntnis der zwei Jahrtausende Lehramtsgeschichte erworben hat, wird auch bei Einzelfragen rasch zu einem verlässlichen Urteil gelangen und bei der einschlägigen Sekundärliteratur zuverlässige von tendenziösen Aussagen unterscheiden können. Hier bietet sich der Dreischritt an: Text – Kontext – Intertextualität.

* Text: Zunächst kann man dabei nur raten, die Quellen möglichst genau zu lesen und dabei auch auf die Feinheiten der Begriffe und der Aussagen zu achten. Nuancen sind da oft von weitreichender Bedeutung. Unmöglich können an dieser Stelle die relevanten Textausgaben aller Konzilien und päpstlichen Dokumente auch nur im Überblick vorgestellt werden. Stattdessen darf ich hier nur einige persönliche Empfehlungen vor allem für die neueren Aussagen des Lehramtes geben:

  • Zu den Dokumenten des Vatikanischen Konzils – immer noch am praktischsten im „Kleinen Konzilskompendium“ – gibt es eine Unmenge von Sekundärliteratur. Bei diesem für die katholische Kirche so bedeutsamen Ereignis ist dabei allerdings häufig eine gewisse Tendenz und daraus folgende Einseitigkeit zu bemerken – auch etwa in „Herders theologischer Kommentar zum Zweiten Vatikanischen Konzil“ oder in den an sich minutiösen Studien des „Istituto per le scienze religiose“ in Bologna. Deshalb ist hier das eingehende Studium der Dekrete (und nicht nur der jeweiligen Passagen), ihrer Genese und Absicht (gerade auch in de Polyphonie verschiedener Richtungen, die sie zu integrieren suchen) unerlässlich. Eine wertvolle Hilfe zu sieben Hauptdekreten bieten die Bände von Gil Hellín. Sie dokumentieren die Chronologie und die verschiedenen Textstadien in einer Synopse sowie die Redebeiträge und Kommissionsentwürfe in handlicher Form, und zwar zu „Dei Verbum“, „Lumen Gentium“, „Gaudium et Spes“, „Presbyterorum Ordinis“, „Sacrosanctum Concilium“, „Dignitatis Humanae“ und „Unitatis Redintegratio“. Wem das nicht genug ist, der wird unerschöpfliche Textmengen in den offiziellen Konzilsakten finden. Außerdem sind inzwischen auch einige aufschlussreiche Konzilstagebücher veröffentlicht.
  • Wichtige nachkonziliare Veröffentlichungen Roms („Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls“), der deutschen Bischöfe und verschiedener Kommissionen der DBK bis heute sind in deutscher Sprache leicht in der Schriftenreihe der DBK (bzw. als Vorgänger in der Reihe „Nachkonziliare Dokumentation“) zugänglich. Römische Verlautbarungen sind inzwischen in verschiedenen Sprachen auch gut direkt auf der Website lesbar. Verlässlich finden sich Dokumente mit kanonistischer Bedeutung im „Archiv für katholisches Kirchenrecht“. Doch die amtliche Quelle stellen nach wie vor die „Acta Apostolicae Sedis“ (AAS) dar, die ebenfalls mittlerweile mit allen Bänden leicht im Internet abrufbar sind (gelegentliche Konvertierungsfehler eingeschlossen). Für ältere römische Äußerungen greift man auf die ASS oder die Akten des einzelnen Papstes zurück.
  • Die vorkonziliare Lehrüberlieferung seit dem I. Vaticanum ist gut erschlossen bei Rohrbasser und für soziale und politische Themen bei Pius XII. Utz/Groner. Die der wenig bekannten Synoden des 19. Jahrhunderts (einschließlich in Band 7 des I. Vaticanums) sind in den sieben Bänden der „Collectio Lacensis“ vereint.
  • Die ältere Überlieferung erschließt man sich über die einschlägigen Ausgaben, bei den Konzilien am besten in der zweisprachigen COD. Bei vielen Synoden bleibt unersetzlich der „Mansi“ sowie Hefele-Leclercq, doch inzwischen stattlich angewachsen sind die von Walter Brandmüller herausgegebenen Bände „Konziliengeschichte“.

* Kontexte: Ein Theologe muss auch die großen Kontexte in Kirchen- und Theologiegeschichte kennen, um lehramtliche Aussagen auch einordnen zu können. Damit werden diese keineswegs relativiert oder gar archiviert, so als hätte die Situation früherer Zeiten, die zu einer Entscheidung geführt hat, nichts mit uns heute zu tun. Im Gegenteil, im historischen Verständnis tut sich die eigentliche Sinnspitze von Aussagen auf, die dann wieder von überzeitlicher Bedeutung ist und die verbindlicher Ausgangspunkt aller weiteren Nachdenkens sein muss. Dazu wird man jeweils möglichst die besten Textausgaben konsultieren, also etwa die Görresausgabe der Texte des Konzils von Trient (CTr), die dann oft auch historische Einleitungen, Hintergründe, Synopsen und Verzeichnisse bieten. Zu Kontext (oft in der Gefahr einer Irrlehre), Genese und Absicht wird man genau abwägen, welche historischen Einleitungen zuverlässig sind. Bei Päpsten ist m.E. die beste kirchenhistorisch verantwortete Quelle das „Dictionnaire historique de la papauté“ (Levillain). Vor allem bei den neueren Päpsten können die Sammlungen ihrer Ansprachen und Gelegenheitsschriften (seit Paul VI. unter dem Titel „Insegnamenti“) eine unerschöpfliche und dank Jahresregistern auch gut erschließbare Quelle ihres gewöhnlichen Lehramtes sein. Wertvolle Hinweise können auch Veröffentlichungen der Protagonisten bei der Erstellung eines Textes geben.

* Intertextualität: Schließlich wird man die Einzelaussage immer auch theologisch durch andere Aussagen aus Schrift, Tradition und Lehramt erhellen, ins Gesamt des Glaubens und eben auch der lehramtlichen Tradition einordnen („analogia fidei“), weil sie immer als Teil des einen, überall und immer gelehrten Glaubens zu verstehen ist. Deshalb hat auch im dogmatischen Sinn die eigentliche Deutungshoheit über einen lehramtlichen Text… das Lehramt selbst. Wenn dieses sich also später über die Bedeutung einer Aussage verbindlich äußert, ist dieser Sinn anzunehmen, und zwar unabhängig davon, dass historisch oder philologisch vielleicht andere Bedeutungen auszumachen sind.

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Einige Empfehlungen zu einem grundlegenden ersten Zugang über die Quellen:

CIC cc. 331-335 („De Romano Pontifice“; analog CCEO c. 43-48); c. 749 § 1.

KKK 888-892 („Das Lehramt“).

I. Vaticanum, Apostolische Konstitution „Pastor aeternus“ (DH 3050-3075, bes. 3065-3075 zur Unfehlbarkeit).

Lumen Gentium 18; 22-25.

Johannes Paul II., Apostolische Konstitution „Pastor bonus“ über die römische Kurie (28.6.1988), in: AAS 80 (1988) 841-934; AfkKr 157 (1988) 129-186; Korrekturen: AAS 87 (1995) 588; AfkKR 164 (1995) 149.

Il primato del successore di Pietro nel mistero della chiesa (Documenta 479-487).

Congregatio pro Doctrina Fidei, Documenta inde a Concilio vaticano secundo expleto edita. 1966 – 2005, Rom 2006. [= Documenta]

NB: Die umfangreiche Bibliographie zum Thema soll hier aus Platzgründen entfallen.


[1] Ambrosius, Enarrationes in Psalmos 40,30 (= PL 14,1134).

[2] Ein größerer Teil von Konzilsentscheidungen beansprucht allerdings gar nicht diesen höchsten Grad von Verbindlichkeit aufgrund von Unfehlbarkeit. Umgekehrt kann auch das „magisterium ordinarium et universale“ definitiv zu haltende Lehren unfehlbar vorlegen, wie gleich darzulegen sein wird.

[3] Eine Besonderheit stellt dabei der Schriftbeweis da. Denn die Kirche als authentische Auslegerin der Heiligen Schrift kann durchaus einen Schriftsinn erkennen, der über die Aussageabsicht des Autors hinausgeht. Insofern darf man historisch-kritische Exegese und lehramtliche Festlegung nicht auf derselben Ebene behandeln.

[4] Die „theologischen Qualifikationen“ hängen von der Verbindlichkeit eine Aussage ab. Zu den entsprechenden Zensuren vgl. Guibert XXVf.

[5] Maßgeblich hierfür die die Konstitution „Pastor bonus“ (s. Quellen).

Ein Gedanke zu „Lehramt – und wie?

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